Das Oberlandesgericht Köln führte in seinm Beschluß vom 19.07.1995 (16 WX 83/95) aus, daß ein Wohnungseigentümer den Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft, das Haus an das Breitkabelnetz anzuschließen und die bisher vorhandene Dachantenne zu demontieren, hinnehmen müsse, wenn diese Veränderung seine bisherigen Möglichkeiten des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht spürbar ( – wohl aber in geringem Umfange -) beeinträchtigen würden, während die Neuerung den übrigen Eigentümern zusätzliche Informationsmöglichkeiten verschaffen würde. Das verfassungsmäßig geschützte Informationsinteresse des einzelnen und der Gemeinschaft müsse insoweit gegeneinander abgewogen werden.

Die Prüfung der Frage, ob einem Wohnungseigentümer durch den Kabelanschluß ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachse, erfordere eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des Wohnungseigentümers einerseits und der übrigen Wohnungseigentümer, die den Kabelanschluß wünschten, auf der anderen Seite (vgl. BVerfG für den Fall der Installation einer Parabolantenne). Ebenso wie das Grundrecht der Informationsfreiheit den einzelnen Wohnungseigentümer, der nicht an das Kabelnetz angeschlossen werden wolle, vor einer Einschränkung seiner bisherigen Informationsmöglichkeiten schütze, bestehe ein grundrechtlich geschütztes Informationsinteresse der übrigen Wohnungseigentümer an einem erweiterten Fernseh- und Hörfunkangebot, wie es der Kabelanschluß ermögliche.

Die verfassungsmäßige Interessenabwägung führe deshalb dazu, daß der Antragsteller eine gewisse, zumutbare Einschränkung des Lang-, Mittel- und Kurzwellenempfangs in Kauf nehmen müsse.

Aus denselben Gründen sei aber bei der Würdigung, ob ein nicht mehr hinnehmbarer Nachteil für den Antragsteller entstehe, auch nicht zu berücksichtigen, ob die von ihm beabsichtigte Durchführung des Amateurfunks ohne Dachantenne möglich sei. Könne der Rundfunk- und Fernsehempfang im bisherigen Umfang durch die Anbringung einer Wurfantenne gesichert werden, so werde der Antragsteller nicht in rechtserheblicher Weise dadurch beeinträchtigt, daß er eine hierfür von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vorgesehende Dachantenne nicht zu Funkzwecken benutzen könne. Insoweit habe das Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf Informationsfreiheit Vorrang. Hier sei insbesondere auch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller den Amateurfunk als Hobby betreibe und daß er selbst nicht in der Wohnungseigentumsanlage wohne. In der Amateurfunkgenehmigung vom 16.10.1987 sei als Standort der Amateurfunkstelle die Wohnung des Antragstellers in W. angegeben. Zwar gelte die Genehmigung auch für eine tragbare Amateurfunkstelle innerhalb des Bundesgebietes. Jedoch sei nicht einmal ersichtlich, daß der Antragsteller seinem Hobby nur in der Wohnungseigentumsanlage nachgehen könne und daß ihm die Ausübung seines Hobby’s unzumutbar erschwert oder gar unmöglich sei, wenn in der Wohnungseigentumsanlage keine Dachantenne angebracht sei.

Das Landgericht als Vorinstanz werde daher durch Sachverständigengutachten aufklären müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Lang-, Mittel- und Kurzwellenempfang durch eine optimal ausgelegte Wurfantenne im Vergleich zu dem Empfang mittels der früher vorhandenen Dachantenne beeinträchtigt sei. Falls sich herausstelle, daß die Beeinträchtigung für den Antragsteller unzumutbar sei, werde ferner zu prüfen sein, ob es andere technische Möglichkeiten gebe, einen für den Antragsteller zumutbaren Empfang zu gewährleisten, ohne daß der Kabelanschluß entfernt werden müsse.