In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (6 U 6/01) behauptete die seinerzeitige Klägerin, daß die von der Beklagten fehlerhaft eingestellte Skibindung, bei der die Klägerin die Ski nebs Bindungen gekauft hatte, für ihren Unfall und damit für ihre Verletzungsfolgen ursächlich gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte durch Urteil vom 04.10.2001 die erste Instanz und damit das klageabweisende Urteil.

Das Oberlandesgericht führte aus, daß ein Schadensersatzanspruch dem Kläger gegen die Beklagte weder gem. §§ 823, 831, 847 BGB, noch gem. § 1 ProdhaftG noch wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zustehe, da der Kläger nicht nachzuweisen vemocht habe, daß seine bei dem Sturz vom 05.04.1999 eingetretene Bandkapselruptur am rechten oberen Sprunggelenk ursächlich auf eine bei der Beklagten erfolgten fehlerhafte Einstellung der Sicherheitsbindung zurückzuführen sei.

Der Kläger habe sich die Verletzung nach seiner Darstellung zugezogen, als er am Ende eines Skihanges bei mittlerer Geschwindigkeit nach links habe schwingen wollen und dabei nach links gestürzt sei. Bei seiner Verletzung handele es sich um eine Bandverletzung und nicht um einen Knochenbruch. Es gehe hier um eine Rotationsverletzung der Bänder, die, wie die Ausführungen des Sachverständigen ergeben häben, auch durch korrekte Einstellung der Sicherheitsbindung nicht vermieden werden könne. Die Werte, die für die Einstellung der Skibindung maßgeblich seien, seien orientiert an der Belastbarkeit der Knochen und nicht an derjenigen der Bänder. Bei korrekter Einstellung der Skibindung bedürfe es eines bestimmten Drehmomentes, bis die Bindung auslöse. Zur Bandverletzung könne es jedoch schon vor Erreichen dieser Belastungsgrenze kommen. Zum Schutz von Bandverletzungen im Bereich des oberen Sprunggelenkes sei es insbesondere wichtig, daß gut sitzende Skischuhe getragen würden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen spreche einiges dafür, daß die Verletzung des Klägers dadurch hervorgerufen worden sei, daß dessen Skischuh nicht richtig geschlossen gewesen sei.

Auch die Grundsätze zum Beweis des ersten Anscheins kämen dem Kläger nicht zugute. Komme es bei einem Skiunfall, bei dem eine Sicherheitsbindung nicht auslöse, zu Frakturen, könne zwar unter Umständen der Anscheinsbeweis für eine Ursächlichkeit zwischen Falscheinstellung und Verletzung sprechen. Die zur Einstellung von Ski-Sicherheitsbindungen maßgeblichen Werte orientierten sich aber nur an der Knochenbruchgrenze und nicht an der niedriger liegenden Bandverletzungsgrenze. Zu Bandverletzungen könne es daher ohne weiteres schon kommen, bevor selbst eine richtig eingestellte Skibindung auslöse. Vor diesem Hintergrund fehle es jedenfalls in der vorliegenden Sache an einem typischen Geschehensablauf, der es erlauben könnte, darauf zu schließen, daß die Kapselbandruptur des Klägers ursächlich auf die geringfügige Falscheinstellung der Sicherheitsbindung zurückzuführen sei.