Das Landgericht Mönchengladbach befand in seinem Urteil vom 29.08.2005(2 O 36/05), daß der Käufer eines unterschlagenen Leasingfahrzeuges ausnahmsweise dann gutgläubig Eigentum erwerben könne, wenn ihm u.a. sowohl eine echte Abmeldebescheinigung als auch ein mittels eines gestohlenen Blanketts hergestellter totalgefälschter Fahrzeugbrief vorgelegt würden, aufgrund dessen zuvor eine amtliche Zulassungsstelle das Fahrzeug zugelassen gehabt habe und sonst gebotene weitere Nachforschungen – etwa bei der Polizei oder dem eingetragenen letzten Halter – offensichtlich keinen Erfolg gehabt hätten.

Zum Sachverhalt ist auszuführen, daß der Kläger in diesem Verfahren über die Internet-Plattformen mobile.de und AutoScout24.de einen gebrauchten Lieferwagen gesucht hatte, den er zum Campingbus um- und ausbauen wollte. Auf einer dieser Internetplattformen wurde er auf einen Ford Transit aufmerksam, der dort für 11.900,00 € angeboten wurde.

Aufgrund telefonischer Vereinbarung traf sich der Kläger mit dem Anbieter des Fahrzeugs, der sich ihm gegenüber als ein Herr X ausgab. Dieser erklärte ihm unter Vorlage eines auf dieses Fahrzeug lautenden Kfz-Briefes, einer Abmeldebescheinigung und eines Kaufvertrages zwischen ihm – X – und der im Kfz-Brief als erster Halter ausgewiesenen Firma X GmbH, er habe das Fahrzeug günstig aus einer Insolvenzmasse erworben und wolle es nunmehr, ohne es vorher noch auf sich zuzulassen, weiterveräußern.

Tatsächlich war – wie sich im nachhinein herausstellte – der Ford Transit neben zahlreichen weiteren Fahrzeugen von der anscheinend eigens zu diesem Zweck gegründeten Firma X GmbH mit dem Ziel geleast worden, das Fahrzeug zu unterschlagen und es, wie die anderen Fahrzeuge auch, unter Nutzung einiger zuvor gestohlener Kfz-Brief-Blankette weiterzuveräußern.

Der Kläger schloß an diesem Tag einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, zahlte den ausgehandelten Kaufpreis von 11.700,00 € und nahm das Fahrzeug nebst Schlüssel und Kfz-Brief sofort mit.  Sodann wurde das Fahrzeug durch die Zulassungsstelle auf den Kläger zugelassen.

Kurze Zeit später erfuhr der Kläger durch entsprechende Kontaktaufnahme seitens der örtlichen Kriminalpolizei, daß die Staatsanwaltschaft Dortmund wegen des von ihm erworbenen und anderer unterschlagener Fahrzeuge gegen die ursprünglich eingetragene Halterin bzw. die hinter dieser stehenden Personen ermittelte, sowie, daß die Beklagte im Besitz des Original-Kfz-Briefes für das Fahrzeug sei. Sodann verklagte der Käger die Beklagte auf Herausgabe des Kfz-Briefes, da er der Auffassung war, das streitbefangene Fahrzeug gutgläubig erworben zu haben.

Das sah das Landgericht Mönchengladbach ebenos und führte aus, daß der Kläger an dem Fahrzeug das Eigentum gemäß § 929, 932 BGB erworben habe.

Dem gutgläubigen Erwerb stünde nicht die Vorschrift des § 935 BGB entgegen, da der Lieferwagen nicht im Sinne dieser Vorschrift „abhanden gekommen“ sei; vielmehr habe die Beklagte im Rahmen des mit ihr abgeschlossenen Leasingvertrages den Besitz am Fahrzeug freiwillig aufgegeben, in dem sie diesem dem Leasingnehmer X GmbH, ihrem Vertragspartner, zur Nutzung zur Verfügung gestellt habe.

Der Kläger sei aber beim Erwerb auch nicht bösgläubig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB gewesen.

Zunächst streite für die Berechtigung der Annahme des Klägers, der sich ihm gegenüber als Herr X bezeichnende Verkäufer sei Eigentümer des Fahrzeugs, die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Der Veräußerer sei seinerzeit sowohl im Besitz des Fahrzeuges gewesen, so daß der Kläger zu Recht die Vermutung haben konnte, X habe als Eigenbesitzer das Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben.

Dabei sei entgegen der Auffassung des Beklagten der gutgläubige Erwerb auch nicht dadurch ausgeschlossen worden, daß der Verkäufer nicht als letzter eingetragener Halter im Kfz-Brief vermerkt gewesen sei.

Der Verkäufer habe dem Kläger nämlich neben dem Kfz-Brief – bei dem es sich unstreitig um ein, wenn auch in seinen Eintragungen von Unbefugten ergänztes, Originalblankett aus einer Reihe gestohlener Kraftfahrzeugbriefblankette gehandelte habe, die offensichtlich so gut gefälscht gewesen seien, daß auch bei der rund 2 Wochen später erfolgten Zulassung des Fahrzeuges auf den Kläger seitens der Zulassungsstelle der Stadt Schwabach keine Verdachtsmomente aufgekommen seien – sowohl eine Original-Abmeldebescheinigung der Stadt Dortmund als auch (nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers im Termin) einen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer –X- und dem vorher eingetragenen Halter, der Firma X GmbH, vorgelegt.

In diesem Zusammenhang sei zugunsten des Klägers zu würdigen, daß nicht nur bei der Zulassungsstelle, sondern zuvor offensichtlich auch in der Zulassungsstelle der Stadt Dortmund bei Erteilung der Abmeldebescheinigung keine Bedenken gegen die Echtheit des Kfz-Briefes, in dem immerhin die Stilllegung ebenfalls vermerkt werden mußte, aufgekommen seien.

Zwar sei der Hinweis der Beklagten grundsätzlich zutreffend, daß der Käufer eines Fahrzeuges, der von einem anderen Privatmann ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erwerbe, selbst bei Vorlage des Kfz-Briefes dann Nachforschungen anzustellen habe, wenn der Verkäufer nicht als letzter Halter im Kfz-Brief eingetragen sei, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und damit der Bösgläubigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB zu entgehen.

Aufgrund der soeben geschilderten besonderen Umstände und der Vielzahl der Dokumente, die seitens des Verkäufers vorgelegt worden seien und auf seine Berechtigung zur Veräußerung des Fahrzeuges hingedeutet hätten, hindere die Unterlassung weiterer Nachforschungen des Klägers seinen gutgläubigen Erwerb hier jedoch ausnahmsweise nicht.

Hinzu komme, daß die mangelnde Berechtigung des Verkäufers für ihn auch bei Durchführung der naheliegenden Nachforschungsmöglichkeit, nämlich der Nachfrage bei der eingetragenen letzten Halterin, nicht zur Feststellung der mangelnden Berechtigung des Verkäufers hätte führen können.

Auch eine Rückfrage bei der Polizei hätte ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte nicht zu dem Ergebnis führen können, daß der gutgläubige Erwerb durch den Kläger gemäß § 935 BGB ausgeschlossen gewesen wäre, da das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt als gestohlen gemeldet worden sei.