In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln stritten der Kläger und die Haftpflichtversicherung des an dem Unfall weiter Beteilgten um die Ersatzpflicht bezüglich des von dem Kläger geltend gemachte Fahrzeugschaden.

Das Landgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 25.08.2010 (12 O 53/09) abund begründete seine Entscheidung damit, daß die Klageforderung schon aufgrund eines nicht schlüssig dargelegten Fahrzeugschadens abzuweisen sei, und führte weiter aus, daß es im übrigen von einem gestellten Unfall ausgehe.

So habe die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, daß der Pkw des Klägers entgegen dessen Beteuerungen bereits vor dem in Rede stehenden Ereignis erhebliche Schäden auf der linken Fahrzeugseite aufgewiesen habe.

Es sei davon auszugehen, daß der bei der Haftplichtversicherung versicherte Fahrzeugführer zunächst seitlich gegen den Bereich des hinteren linken Fahrzeugrads des Klägers gefahren sei, sich dann wieder von ihm gelöst habe und es sodann im vorderen Bereich ein weiteres Mal zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Ferner sei das Beklagtenfahrzeug diagonal zum Klägerfahrzeug zum Stehen gekommen, wobei sich der rechte Vorderreifen des Mercedes Benz auf der Höhe des linken Vorderreifens des Audi A4 befunden habe. Die Fahrzeuge hätten sich dabei im jeweiligen Frontbereich berührt, während die Heckbereiche der Fahrzeuge weiter voneinander entfernt gestanden hätten.

Der Sachverständige für Straßenverkehrsunfälle sei ferner auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die klägerseits geltend gemachten Schäden am linken Vorderkotflügel im Bereich vom Radlaufbogen und vorderen Stoßfänger sowie am linken Außenspiegel aus einem anderen Vorfall herrühren würden.

Aufgrund der Endpositionen der beiden Fahrzeuge hätte nur der rechte vordere Stoßfängerbereich bis maximal zum Kennzeichen des Mercedes Benz die vordere Kotflügelzone am Radlaufbogen des Pkw Audi A4 berühren können. Indes weise das Beklagtenfahrzeug in diesem Bereich selbst keinerlei Beschädigung, Schrammen oder Spurzeichnungen auf. Dies sei angesichts der Schäden am Klägerfahrzeug aber zwingend zu erwarten.

Der Kläger könne selbst kompatible Schäden und damit solche, die durch die Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug entstanden sein könnten, nicht ersetzt verlangen, solange es – wie vorliegend gegeben – möglich sei, daß sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sein könnten.

Die nicht kompatiblen Schäden insbesondere am vorderen Radlauf und am linken Außenspiegel, der völlig zerstört lose herabhing, seien jedoch derart auffällig, daß sie zuvor hätten wahrgenommen worden sein müssen.

Das Gericht hielt es bei einer Gesamtschau nach der durchgeführten Beweisaufnahme für sogar überwiegend wahrscheinlich, daß es sich bei dem vorliegenden Ereignis um einen sogenannten gestellten Unfall handelte, in den der Kläger eingewilligt habe.

Das vorliegende Geschehen entspricht in diversen Einzelheiten dem Muster fingierter Unfälle:

Der Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeugs sei nicht verklagt worden, sondern habe als Zeuge für den Kläger zur Verfügung gestanden. Die erheblichen Schäden an dem Fahrzeug des Klägers seien nicht repariert worden, vielmehr sei der Pkw kurze Zeit nach dem „Unfall“ weiterverkauft. Das Fahrzeug des angeblichen Schädigers habe nicht in dessen Eigentum gestande, sondern sei für die Dauer dieses Wochenendes angemietet worden.

Der Pkw des Zeugen sei nach dessen eigenen Angaben fahrtüchtig gewesen.

Der Unfall habe sich zudem am dunklen Abend in einer ruhigen, abgelegenen Nebenstraße ereignet.

Während der Zeuge ansonsten wortreiche und detaillierte Ausführungen gemacht habe, habe er das Unfallgeschehen gleichbleibend mit der formelhaft wiederholten Angabe beschrieben, er sei „einfach so gefahren und einer Sekunde später habe er schief gestanden“.