In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Brühl begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten auf Erstattung der Versandkosten in Höhe von 5,35 € sowie die im Ebay-Bewertungsprofil vorgenommene Bewertung „Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht“ sowie die Bewertung vom 27. April 2007 „Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail“ zu widerrufen und zu löschen und künftig die im Ebay-Bewertungsprofil am 25. Juli 2007 vorgenommene Bewertung „Kabel 100 % intakt. Er WILL einfach nicht verstehen. Solche KD brauchen wir nicht“ sowie die Bewertung vom 27. April 2007 „Kabel 100 % ok. Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht. Traktiert m.mail“ zu unterlassen und dem Beklagten für jeden Verstoß gegen die zuletzt genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Versandkosten und wies im übrigen die Klage durch Urteil vom 07.04.2008 (28 C 447/07) ab.

Das Gericht führte aus, daß der Kaufvertrag infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts sein Ende gefunden habe. Das Rücktrittsrecht des Klägers bestünde nach §§ 347 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB, da der Kläger dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt gehabt habe. Das Recht auf Nacherfüllung seitens des Klägers sei ferner gegeben gewesen.

Der Kläger habe gegen den Beklagten hingegen keinen Anspruch auf Widerruf der abgegebenen Erklärungen. Eine Widerruf könnte lediglich hinsichtlich der Behauptung „Kabel 100 % ok“ verlangt werden, da nur dieser Teil der Erklärung eine Tatsachenbehauptung beinhalte. Die übrigen Erklärungen seien lediglich Werturteile, bezüglich derer generell kein Anspruch auf Widerruf bestehe. Die Äußerung „Legt Gewährlstg/FernAbsG aus, wie er’s braucht“ stelle keine Tatsachenbehauptung dar. Die Frage, wie jemand ein Gesetz auslege oder auszulegen habe, könne nicht mit einer einzigen zutreffenden Antwort – d.h. im einschlägigen Sinn wahrheitsgemäß – beantwortet werden; vielmehr richte sich die Antwort nach der Ansicht desjenigen, der insoweit die Entscheidung zu treffen habe. Die Äußerung „Traktiert m.mail“ sei ebenfalls keine Tatsachenbehauptung, da die Formulierung „traktieren“ bereits ein Werturteil darstelle, wobei der Beklagte sich möglicherweise schon von zehn Emails traktiert gefühlt habe, wohingegen eine andere Person dies auch nach zwanzig Emails noch nicht so empfinden würde. Die Äußerung „Er WILL einfach nicht verstehen“ sei ebenfalls ein Werturteil. Denn es liege in der Natur der Sache, daß der Beklagte letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit wissen könne, ob der Kläger nicht verstehen wolle oder nicht verstehen könne. Die Formulierung „Solche Kunden brauchen wir nicht“ könnte man zwar als Tatsachenbehauptung einordnen, da objektiv festgestellt werden könnte, ob und welche Kunden der Beklagte benötige. In der Weise, wie der Beklagte die Äußerung aber verstanden haben wolle und wie der Kläger sie auch verstanden habe, stelle sie lediglich ein Werturteil dar.

Ein Verstoß gegen die eBay-Kriterien sei ebenfalls nicht gegeben. Ob eine Bewertung unzutreffend sei, sei im Falle der Abgabe von Werturteilen letztlich wiederum eine Frage der Bewertung. Die vom Beklagten abgegebenen Werturteile seien insgesamt gesehen nicht unsachlich und damit unzulässig. Vielmehr sei die Grenze zur Unsachlichkeit erst dann als überschritten anzusehen, wenn bewußte Fehlurteile oder Verzerrungen vorgenommen würden oder abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, d.h. indiskutabel erscheine.

Allein schon die Möglichkeit der „Bewertung“ lasse den Schluß zu, daß hier die persönliche Meinung gefragt sei, nicht die eines „objektiven Dritten“.

Aber auch hinsichtlich der Tatsachenbehauptung „Kabel 100 % ok“ habe der Kläger keinen Widerrufsanspruch. Denn er habe für seine Behauptung, diese Erklärung des Beklagten sei unwahr, keinen Beweis angeboten.

Auch einen Unterlassungsanspruch habe der Kläger nicht. Zum einen stehe diesem Anspruch entgegen, daß der Beklagte im Falle einer Verurteilung nie mehr die getätigten Äußerungen wiederholen dürfte, selbst wenn sie im Falle eines erneuten Vertragsschlusses zwischen den Parteien zutreffen würden. Zum anderen ist für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs das Bestehen einer Wiederholungsgefahr Voraussetzung, die aber nicht gegeben sei. Der Beklagte habe durch sein Verhalten letztlich einmalig auf die vom Kläger abgegebene Bewertung reagiert; obwohl es sich um zwei Erklärungen gehandelt habe, seien diese im engen zeitlichen Zusammenhang und damit als eine einzige Reaktion zu sehen. Seitdem seo nahezu ein Jahr vergangen, ohne daß der Beklagte sich erneut gerührt hätte.