Das Landgericht Detmold hatte sich in seinem Hinweisbeschluß vom 27.04.2011(10 S 47/11) mit den Verkehrssicherungspflichten bezogen auf eine Kegelbahn und ein mögliches Mitverschulden bzw. Eigenverschulden der die Kegelbahn benutzenden Person zu befassen.

Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, daß der Kläger – statt eine Kugel aus dem Sammelkasten zu nehmen – eine Kugel aus dem Rücklaufbereich mit der Hand aufgenommen hatte und von einer andere Kugeln des Rücklaufbereich hierbei verletzt wurde.

Das Gericht verneinte eine Ersatzpflicht des Betreibers und führte aus, Verletzungsgefahr durch von der Kegelbahn zurücklaufende Kugeln sei auszuschließen gewesen, wenn ausschließlich Kugels aus dem Sammelkasten aufgenommen worden wären. Der Bereich des Kugelrücklaufs stelle – in Abgrenzung zu dem Sammelkasten – einen besonderen Gefahrenbereich dar, und zwar sowohl aufgrund des Gewichts der Kugeln als auch aufgrund ihrer Laufgeschwindigkeit. Nachdem eine Kugel aus dem Bereich des Sammelkastens zurückgerollt sei, sei für den Kläger hinreichend erkennbar gewesen, daß die Anlage offensichtlich nicht (mehr) ordnungsgemäß funktioniert hätte und damit kein sicherer Spielbetrieb möglich gewesen sei. Die mit dieser Fehlfunktion verbundenen Gefahren hätte der Kläger vermeiden können, wenn er das Spiel daraufhin unverzüglich eingestellt hätte. Selbst wenn der Kläger in dem ersichtlich funktionswidrigen Rückrollen der ersten Kugel zunächst noch keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Verkehrssicherheit der Kegelbahn gesehen hätte, sei ihm gleichwohl ein anspruchsausschließendes Mitverschulden anzulasten, weil er sich in dieser Situation ohne Notwendigkeit sorglos in eine Gefahr begeben habe.Daß das Aufnehmen einer Kugel im Rücklaufbereich risikoträchtig und sehr gefährlich sei, habe dem erwachsenen und lebenserfahrenen Kläger – auch im Überschwang des Spieleifers – bewußt sein müssen, insbesondere sei für ihn die Situation nicht unübersehbar gewesen. Die Gefahr, die sich beim Kläger verwirklicht habe, sei für ihn voraussehbar und ohne weiteres erkennbar gewesen.