Das Landgericht Duisburg wies unter dem 06.07.2010 eine auf Zahlung einer Maklerprovision gerichtete Klage wegen fehlender Bevollmächtigung und Kausalität ab.

Das Gericht führte aus, daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Maklervertrag hinsichtlich des Objekts in zustande gekommensei. Dazu fehle es nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien an der notwendigen Vollmacht des Herrn Y, die Beklagte allein zu vertreten. Der Gesamtprokurist habe für die Beklagte auch nach dem Vorbringen der Klägerin allein gehandelt.

Das reiche offensichtlich nicht aus, um die Beklagte wirksam zu vertreten.

Zudem sei eine wesentliche Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit der Klägerin als Makler im Sinne des § 652 BGB, die kausal für den Geschäftsabschluss wäre, nicht feststellbar, wenn der Erwerb erst Jahre später nach Teilnahme und Erfolg in einer offenen Ausschreibung der Stadt stattfinde.