Das Landgericht Köln befaßte sich in seinem Urteil vom 10.06.2009 (28 S 4/09)auf den geltend gemachten Anspruch auf Löschung einerNegativ-Bewertung bei eBay und ließ den Anspruch bereits daran scheitern, daß der Account nicht auf die Klägerin angemeldet war.

Das Gericht führte aus, daß eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bereits deshalb nicht vorliege, da der eBay-Account auf den Ehemann der Klägerin läufe und die Klägerin selbst insofern nicht erkennbar von der Äußerung betroffensei.

Als hinter dem Account stehende Person sei immer nur der Inhaber erkennbar. Daß die Klägerin den konkreten Kauf unstreitig über den Account ihres Ehemannes abgewickelt habe, ändere hieran nichts, da es für die Erkennbarkeit auf den Durchschnittsleser der Bewertung ankomme. Dieser könne einer Bewertung aber gerade nicht ansehen, ob der tatsächliche Account-Inhaber oder ein beliebiger Dritter den Kaufvorgang abgewickelt habe. Er werde immer auf den tatsächlichen Account-Inhaber schließen. Außer für die an dem konkreten Kauf beteiligten Personen sei die Klägerin dementsprechend nicht erkennbar und nicht aktivlegitimiert.

Ein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB scheide aber zudem aus, da der Beklagte keine unwahren Tatsachen behauptet habe und die Äußerungen keine unzulässige Schmähkritik darstellen würden.

Eine Tatsachenbehauptung beziehe sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und stehe deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit sei grundsätzlich mit dem in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar.

Werturteile seien demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meines geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Habe eine Äußerung in diesem Sinne sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hänge ihre Einordnung in die eine oder andere Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm sei, daß der gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund trete oder ob das nicht der Fall sei, d.h. ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet sei oder ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstelle.

Die angegriffene Äußerung „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ setze sich sowohl aus Meinungsäußerungselementen als auch aus einer Tatsachenbehauptung („Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten“) zusammen. Die Meinungsäußerungselemente beruhten dabei auf dem wiedergegebenen Tatsachenkern, der hinter dem Werturteil nicht zurücktrete, da er dieses trage.

Die Behauptung „Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten“ stelle eine zum Zeitpunkt der Abgabe wahre Tatsachenbehauptung dar. Auf diesen in der Bewertung durch die Datumsangabe zweifelsfrei kenntlich gemachten Zeitpunkt sei entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung auch abzustellen. Durch die Möglichkeit des Ergänzungskommentars könnten spätere Änderungen der Sachlage ebenfalls kundgetan werden. Von dieser Möglichkeit habe der Beklagte auch Gebrauch gemacht, indem er nach Rücksendung der Hose den Erhalt der Ware ebenfalls in dem Bewertungsprofil offengelegt habe.

Zu dem Zeitpunkt der Erstbewertung hätte die Klägerin das Geld vom Beklagten zurückerhalten und die Ware unberechtigt an die Firma C2 versandt, mithin einbehalten.

Die Äußerungen „nie, nie, nie wieder!“ und „frech und dreist“ würden Meinungsäußerungen darstellen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten würden. Soweit auch bei Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB in Betracht komme, wenn es sich um unsachliche sog. „Schmähkritik” handele, greife dies hier nicht durch.

Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG verdrängenden Effekts sei der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen könne vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden solle.

Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllten die hier in Rede stehenden Behauptungen nicht. Sie wiesen insofern Sachbezug auf, als sie sich mit dem Verhalten der Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages und der Bewertung dieses Verhalten befassen würden. Der Beklagte bewerte das Verhalten der Klägerin als „frech & dreist“ und folgere  daraus, daß er „nie, nie, nie wieder!“ mit ihr einen Kaufvertrag abwickeln möchte. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß im Rahmen der Bewertungen, die wirtschaftliche Belange eines nicht unerheblichen Kreises aller eBay Nutzer betreffenden, – angesichts der heutigen Reizüberflutung – auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden dürften, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen würde.

Auch der Ergänzungskommentar „Jeans zurück (9 Wochen)! – T klag auf Rücknahme der Bewertung (nun)!“ sei eine wahre Tatsachenbehauptung. Der Beklagte habe die Jeans unstreitig erst nach 9 Wochen zurückerhalten. Auch die Klage auf Rücknahme der Bewertung sei in der Laiensphäre zutreffend umschrieben. Der mit der Klage geltend gemachte Löschungsanspruch beziehe sich zwar genau genommen auf eine Unterlassung. Weder Rücknahme noch Löschung könnten im rechtlichen Sinne verlangt werden. Jedoch sei das Begehren der Klägerin mit dieser Formulierung zutreffend beschrieben.

Ein darüberhinausgehender vertraglicher Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben.

Als zwischen den Parteien anerkannte Vertragspartei könne die Klägerin unabhängig von der Account-Inhaberschaft, einen solchen vertraglichen Anspruch zwar innehaben, jedoch gewähre ein vertraglicher, auf einer Nebenpflichtverletzung des Kaufvertrages nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB beruhender Anspruch keinen über das Äußerungsrecht hinausgehenden Unterlassungsanspruch.

Das in den den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay postuliere Gebot der Sachlichkeit der Bewertung ergebe keinen weitergehenden Schutz.

Richtig sei zwar, daß vertragliche Pflichtverletzungen im Einzelfall über § 280 BGB neben Schadensersatzansprüchen auch Unterlassungs- und Abwehransprüche begründen könnten, knüpften die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nämlich an die gesetzlichen Schranken an, soweit ein Mitglied verpflichtet werde, „in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müßten sachlich gehalten sein und dürften keine Schmähkritik enthalten.” Erst in den Regelbeispielen am Ende werde über die gesetzlichen Schranken hinaus verboten „in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.” Daß insoweit aber echte vertragliche Unterlassungsverpflichtungen als Vertrag zugunsten der anderen eBay-Mitglieder (§ 328 BGB) allein aufgrund dieser Passagen der eBay-Nutzungsbestimmungen begründet werden sollten, die inhaltlich über die gesetzlichen Schranken des Äußerungsrechts hinausgehen, sei es nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen. Selbst wenn man eine vertragsrechtliche Einkleidung im Kern für konstruierbar halte, müsse das Gericht in der Sache letztlich zumindest bei den allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätzen bleiben.