In dem Verfahren vor dem Landgericht Kleve (2 O 9/11) stritten die Parteien darüber, ob der Beklagte für die Zeit vom 15.07.2009 bis 14.09.2009 einen Betrag von 5.980,23 € schulde, weil bei der Nutzung des Mobilfunknetzes des Anbieters in der Zeit vom 24.07.2009 bis 11.08.2009 die Datennutzung im Ausland, sogenanntes roaming, stattfand, welches von der vereinbarten Flatrate nicht erfasst gewesen war.

Die Parteien stritten auch darüber, ob der Beklagte in dieser Zeit tatsächlich über das Internet aus dem Ausland telefoniert habe oder ob die Nutzung des ausländischen Netzes nur deswegen erfolgt sei, weil sich der Beklagte zwar im Inland, aber in Grenznähe befunden habe.

Unter Berücksichtigung eines von dem Beklagten anerkannten Betrages in Höhe von 200,00 € wies das Landgericht Kleve im übrigen die Klage durch Urteil vom 15.06.2011 als unbegründet ab.

Das Gericht führte aus, es sei unerheblich, ob der Beklagte tatsächlich das Internet aus dem Ausland in Anspruch genommen habe oder ob die Nutzung des ausländischen Netzes wegen der Grenznähe erfolgt sei. In jedem Falle sei es Aufgabe der Anbieterin gewesen, den Beklagten, der offensichtlich seine Telefonkosten durch die Vereinbarung einer Flatrate niedrig halten wollte, darauf hinzuweisen, daß er durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitant hohe Kosten verursachen würde.

Diese Nebenpflicht aus dem Dienstvertrag ergebe sich aus der gegenüber dem Nutzer des Mobilfunknetzes überlegenen Sachkunde. Die Anbeiterin könne nicht ihre Betreiber darauf verweisen, durch Eingriff in die Hardware – wozu im Zweifel nicht jeder Nutzer in der Lage sei – selbst dafür Sorge zu tragen, daß nicht ungewollt ein Einwählen in ausländische Netze stattfinde.

Der Beklagten könne auch nicht darauf verwiesen werden, es sei aus dem Display (des Mobiltelefons) erkennbar, wenn ausländische Netze genutzt würden. Für den durchschnittlichen Benutzer erschließe sich daraus nicht ohne Weiteres, daß hierdurch exorbitant hohe Durchleitungsgebühren entstünden.

Für die Anbieterin sei es demgegenüber technisch ohne weiteres möglich gewesen, den Beklagten, nachdem er die vereinbarte Flatrate von 25 Euro erheblich überschritten hatbe, durch SMS oder email vor den ungewöhnlich hohen Kosten zu warnen und sich zu vergewissern, daß der Beklagte den teuren Zugriff auf das ausländische Netz auch tatsächlich wolle.

Diesem Rechtsgedanken habe die Europäische Union in der EU-Roaming-Verordnung auch Rechnung getragen, weil gerade in Fällen wie dem vorliegenden den Kunden hohe Durchleitungsgebühren (sog. „Schock-Rechnungen“) berechnet worden seien. So sei bereits vor dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt ab dem 01.07.2009 eine Senkung der Höchstgrenze der europäischen Durchleitungsgebühren in Kraft getreten; diese betrügen für aktive Gespräche 43 Cent und für passive Gespräche 19 Cent zzgl. Mehrwertsteuer.

Darüber hinaus sei durch die geänderte Roaming-Verordnung eine Kostenobergrenze eingeführt worden, um unerwartet hohe Rechnungen bei der Benutzung von Daten-Roaming-Diensten zu verhindern. Ziel der Roaming-Verordnung sei u.a. der Schutz der Verbraucher vor Auslandstarifen, die im Vergleich zu den inländischen Preisen ungerechtfertigt hoch seien. Seit dem 01.03.2010 müßten die Betreiber eine Funktion zur Verfügung stellen, mit der die Verbraucher im Voraus den Höchstbetrag festsetzen könnten, den sie für die Auslandsnutzung von Datendiensten ausgeben wollten.