Das Landgericht Dortmund machte in seinem Urteil vom 24.03.2011 (4 S 17/11) deutlich, daß ein ärztlicher – privatrechtlicher – Behandlungsvertrag spätestens mit der Vorstellung eines Patienten in einer Arztpraxis bzw. in einem Krankenhaus zustandekomme. Dies gelte selbst dann, wenn es sich nicht um einen Selbstzahler, sondern um einen gesetzlich versicherten Patienten handele. Eines schriftlichen Behandlungsvertrag bedürfe es nicht. Eine Vergütung gelte als stillschweigend vereinbart, so daß die übliche Vergütung verlangte werden könne.  Der Patient könne auch nicht ohne weiteres einwenden, daß er mit Blick auf die ihn treffenden wirtschaftlichen Folgen, die aus der stationären Behandlung resultierten, nicht zutreffend aufgeklärt worden sei.