Das Landgericht Essen hatte sich in seinem Urteil vom 26.03.2009 (4 O 69/09) mit der Frag der Wirksamkeit von schuldrechtlichen Veräußerungsverboten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezogen auf den Verkauf von Eintrittskarten über Internetportale zu befassen.
Das Gericht führte aus, daß die Vereinbarung schuldrechtlicher Veräußerungsverbote grundsätzlich möglich sei, in der konkreten Ausgestaltung der AGB aber unwirksam. Denn die Regelung stelle auch für Ersterwerber, soweit sie vorsiehe, daß diese bei einem Veräußerungsversuch entgegen der AGB ihr eigenes Zutrittsrecht verlieren könnten, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB dar. Denn durch die mit dem Verstoß des Ticketinhabers verbundene Verfallklausel in den AGB, die allein von der Kündigung seitens des Beklagten abhänge, in Kombination mit der in den AGB vorgesehenen Vertragsstrafenklausel sei der Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die als Einheitsstrafe konzipierte Verfallklausel, die den Verfall des Tickets bei jedwedem Verstoß des Ersterwerbers gegen die Veräußerungsbeschränkung, auch bei einem Veräußerungsversuch, möglich mache, ermögliche einen Verfall auch bei ganz geringfügigen Pflichtverletzungen.
Der Aufdruck auf den Tickets, der den Direkterwerbern erst nach Abschluß des Vertrages zur Kenntnis komme könne und mithin keine wirksame vertragliche Vereinbarung darstelle, gehe noch darüber hinaus, indem nicht von einer Kündigungsmöglichkeit die Rede sei, sondern ohne Zwischenschalten einer Willenserklärung des Beklagten bei einer Veräußerung der (automatische) Verlust des Eintrittsrechts behauptet werde. Durch die daneben geregelte Vertragsstrafe trete sodann eine doppelte Bestrafung für den ursprünglichen Vertragspartner ein. Zudem suggeriert die Regelung in den AGB, daß auch der Zweiterwerber als Ticketinhaber im Sinne der AGB anzusehen sei, eine Wirksamkeit gegenüber Dritten, die nicht in einem Vertragsverhältnis zum Verfügungsbeklagten stünden.
Auch Zweiterwerbern, die über Internetportale ihre Karten erworben würden, werde zivilrechtlich unwirksam der Zutritt verwehrt bzw. dies angedroht bzw. der Verlust des Eintrittsrechts behauptet.
Das Gericht wies u. a. ferner auf die Entscheidung des BGH in der Bundesligakarten.de-Entscheidung mit dem Aufdruck auf Tickets, in welcher der Bundegerichtshof als obiter dictum den Hinweis erteilte, daß es zweifelhaft erscheine, ob der Aufdruck „Die Ticketnutzung darf ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen. Eine Veräußerung über Internet-Auktionshäuser und/oder mit Preisaufschlag ist untersagt“ zu einer Beschränkung der Nutzung der Eintrittskarte führen könne, da der jeweilige Inhaber der Karte dieser nicht entnehmen könne, auf welchem Wege diese zuvor veräußert worden sei.
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