Das Amtsgericht Gummersbach sprach dem Kläger (Bieter einer eBay-Autkion) durch Urteil vom 28.06.2010 (10 C 25/10) Schadensersatz zu, da der Verkäufer nach Abbruch der Auktion die Zahlung eines Schadensersatzes verweigert hatte.

Zum Hintergrund ist auszuführen, daß der Beklagte als gewerblicher Händler am 05.01.2009 Aluminiumfelgen für Fahrzeuge der Marke Porsche bei einer englischsprachigen Auktion der Internet-Plattform „ebay“ zu einem Mindestgebot von 1,- € eingestellt hatte. Der Kläger gab daraufhin am 06.01.2009 als einziger Bieter ein Gebot in Höhe von 1,- € ab. Am 10.01.2009 beendete der Beklagte die Auktion, die bis zum 15.01.2009 laufen sollte, vorzeitig.

Das Gericht führte aus, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die Aluminiumfelgen zum Preis von 1,- € zustande gekommen sei. Dies stehe aufgrund der Gesamtumstände des Falles fest. Die Einstellung des Angebots durch den Beklagten am 05.01.2009 stelle sowohl ein rechtlich verbindliches Kaufangebot gemäß § 145 BGB dar und enthalte darüber hinaus die Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Gebot an. Der Kläger habe dieses Angebot durch sein Gebot vom 06.01.2009 angenommen. Nach den Allgemeinen ebay-Bedingungen, die zur Auslegung der vom Beklagten und vom Kläger abgegebenen Willenserklärungen herangezogen werden können (BGH NJW 2002, 363; OLG Oldenburg NJW 2005, 2556), hätten sich die Parteien gleichzeitig darüber geeinigt, daß bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden – hier dem Kläger – ein Vertrag über den Erwerb der Ware zustande kommen sollte.

Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Auktion vorzeitig zu beenden. Eine solche Berechtigung sei zum einen gegeben, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliege. Der Abbruch einer Auktion sei aber auch darüber hinaus zulässig, wenn der Anbieter seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten könne (KG NJW 2005, 1053). Beide Alternativen träfen aber hier nicht zu.

Die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung lägen vor. Der Kaufvertrag hätte den Beklagten verpflichtet, die Felgen an den Kläger zu übereignen. Nachdem der Beklagte die Erfüllung endgültig verweigert hätte, habe der Kläger Schadensersatz statt der Leistung verlangen können.

Im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung sei der Kläger so zu stellen, wie wenn der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Er durfte sich daher nach der Leistungsverweigerung des Beklagten anderweitig gleichwertige Felgen beschaffen und die Mehrkosten hierfür dem Beklagten in Rechnung stellen.

Der Kläger habe auch darauf vertrauen dürfen, daß er bei der Teilnahme an der Auktion als Höchstbietender den Artikel selbst dann erwerben würde, wenn das Höchstgebot weit unter dem üblichen Marktpreis liegen würde. Das wirtschaftliche Risiko der Erzielung eines geringen Kaufpreises treffe bei derartigen Auktionen den Anbieter, der bewußt einen hochwertigen Artikel zu einem Mindestgebot von nur 1,- € einstelle. Dieser müsse damit rechnen, daß bei Ende der Auktion der Marktwert des Artikels nicht annähernd erreicht werde. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte gewerbsmäßig handele und beim Umgang mit ebay-Auktionen nicht unerfahren sei.