Das Amtsgericht Bonn befand in seinem Urteil vom 19.02.2002 (2 C 503/01) im Falle einer Hundebißverletzung auf ein Mitverschulden der Geschädigte und urteilte daher eine Quote von 2/3 zu Lasten des Hundehalters aus.

Denn nach ihrem eigenem Vortrag habe die Geschädigte sich zu dem ihr bis dahin völlig fremden Hund hinunter gebeugt und diesen gestreichelt, obwohl ihr das Tier und seine Reaktionen völlig unbekannt gewesen seien. Auch habe sie nicht zuvor den Tierhalter danach gefragt, ob die Annäherung eines Fremden sowie dessen Streichelversuche von dem Tier toleriert würden. Da die Klägerin keinerlei Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe,  bevor sie sich zu dem Hund hinunter beugte und diesen streichelte habe, rechtfertige ein Mitverschulden mit einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten der Klägerin.

Das Gericht berücksichtigte bei dieser Quote, daß der von dem Beklagten ausgeführte Hund in dessen Anwesenheit unangeleint und frei herum laufen durfte, so daß er von der Klägerin nicht als besonders gefährliches Tier eingestuft werden mußte.