Das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte sich in seinem Urteil vom 18.02.2011 (I-19 U 164/10) mit einem Pferdekauf und kam zu dem Ergebnis, daß das streitgegenständliche Pferd bei Übergabe mangelhaft gewesen sei und der Käufer daher zu recht von dem Vertrag zurückgetreten sei. Es läge zwar kein Anfechtungsgrund vor, aber das Pferd habe nicht der Beschaffenheitsvereinbarung entprochen, wonach es ohne weiteres hätte sporttauglich sein sollen und das Risiko einer künftigen gesundheitsbedingten Veränderung insoweit hätte vernachlässigbar gering sein sollen. Das Risiko sei nämlich deutlich höher gewesen, als übereinstimmend von den Parteien angenommen und vertraglich als Beschaffenheit des Pferdes vereinbart.

Beschaffenheitsvereinbarung eräbe sich konkludent aus den Umständen.

Unstreitig sei dem Beklagten bekannt gewesen, daß der Erwerb des Pferdes für die Klägerin von der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung und deren, beiden Seiten zuvor mitgeteiltem, Ergebnis abgehangen habe. Ob die Ankaufsuntersuchung nur dem Zweck der Entscheidungshilfe und -grundlage für die Kaufentscheidung des Käufers diene oder Basis bzw. Gegenstand einer Beschaffenheitsabrede geworden sei, sei Frage der getroffenen Vereinbarungen unter Auslegung aller Umstände des Einzelfalls. Hier habe der Beklagte das Untersuchungsergebnis nicht lediglich zur Kenntnis genommen, sondern es gemeinsam mit der Klägerin zum Vertragsinhalt bestimmt, indem das Pferd übereinstimmend die vorgenannte Eigenschaft haben sollte; damit sei es zur Beschaffenheitsvereinbarung gekommen.

Der Tierarzt habe das Pferd u.a. namentlich an den Vorderhufen (Zehen) äußerlich untersucht, diese geröntgt, aufgrund dessen die Zuordnung zur Röntgenklasse II vorgenommen und das Pferd ohne Vorbehalt sporttauglich geschrieben.