Das Oberlandesgericht Hamm wies durch Urteil vom 11.01.2011 die Berufung des Klägers auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Falschlieferung von Hengst-Sperma aufgrund der von Beklagtenseite erhobenen Verjährungseinrede als unbegründet zurück (I-19 U 52/10).

Das Gericht führte aus, daß sich die Beklagte erfolgreich auf ihr Leisungsverweigerungsrecht berufe. Es könne daher offen bleiben, ob die Beklagte dem Kläger entgegen der vertraglichen Vereinbarung Sperma des Hengstes „X N“ statt des Hengstes „B Q“ geliefert habe. Die geltend gemachten Ansprüche würden binnen 2 Jahren ab Ablieferung der Sache verjähren, so daß mögliche Schadenersatzansprüche bereits im Jahr 2005 verjährt seien.

Das Oberlandesgericht stellte klar, daß die geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen der behaupteten Falschlieferung dem kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht zuzuordnen seien. Die Parteien seien durch einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB verbunden. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten habe nach dem Vertrag ausschließlich in der Lieferung und Übereignung des Hengstspermas bestanden. Die Insemination der Stute habe der Kläger selbst durch einen von ihm beauftragten Tierarzt vornehmen lassen. Dieses Element, das einen Deckvertrag zum Werkvertrag qualifiziere, zählte gerade nicht zum Pflichtenkatalog der Beklagten. Die Beklagte habe ein Tierprodukt i.S.d. § 99 Abs.1 BGB verkauft. Sollte die Beklagte fälschlicherweise Sperma des Hengstes „X N“ geliefert haben, stünden dem Kläger ggfs. Ansprüche aus dem kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht zu, die dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht vorgehen würden

Es handelt sich um einen Gattungskauf. Eine Falschlieferung sei gem. § 434 Abs.3 BGB wie ein Sachmangel zu behandeln, soweit die Lieferung aus objektiver Empfängersicht mit dem Willen des Verkäufers erfolge, die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Selbst wenn die Beklagte versehentlich Spermaportionen vertauscht haben sollte, habe sie dem Kläger bzw. dem von ihm beauftragten Tierarzt die konkrete Portion in der Absicht ausgehändigt, ihre Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen. Der Kläger habe das Verhalten der Beklagten als Erfüllungshandlung verstanden und die Lieferung akzeptiert. Die Verjährungsfrist habe daher mit der Ablieferung des Spermas vor Bedeckung der Stute im Jahr 2003 begonnen und sei im Jahr 2005 vor Klageerhebung abgelaufen.