In seinem Urteil vom 26.05.2010 beschäftigte sich das Landgericht Arnsberg mit den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten eine Jagdleiters einer Treibjagd und befand, daß der Jagdleiter keine Pflicht habe,  einen an der Jagd unbeteiligten Reiter vor Gefahren zu schützen, die von Schußgeräuschen während der Durchführung einer Jagd ausgingen  (3 S 22/10).

Zum Hintergrund ist auszuführen, daß die seinerzeitige Klägerin dargelegt hatte, daß ihr Pferd aufgrund eines Schusses stehen geblieben war, sich sodann nach vorne gebeugt habe und sie dadurch vom Pferd gefallen sei.

Das Amtsgericht Arnsberg hatte zuvor die Klage ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, daß nicht feststellbar sei, daß der Schuß von einem Teilnehmer der von dem Beklagten veranstalteten Treibjagd abgegeben worden ist. Außerdem habe die Klägerin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten dargelegt.

Das Landgericht Arnsberg bestätigte die erstinstanzlichen Entscheidung und führte aus, daß der Jagdleiter zwar als Veranstalter der Treibjagd Urheber einer Gefahrenquelle. Denn durch die Treibjagd entstünden besondere Gefahren. Solche seien typischerweise Gefahren, die von dem aufgescheuchten Wild ausgingen. So sei es in der Rechtsprechung anerkannt, daß den Veranstalter einer Treibjagd eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend treffe, Verkehrsunfälle, die durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen verursacht werden könnten, zu vermeiden. Daher müsse der Jagdleiter einer Treibjagd dafür Sorge tragen, daß das hochgemachte Wild von der Straße weggeführt werde.

Darüber hinaus bestünde bei der Durchführung einer jeden Jagd die grundsätzliche Gefahr, daß andere durch Schüsse verletzt würden. Der Jagdleiter sei daher verpflichtet, die Jagdteilnehmer so aufzustellen und zu führen, daß hieraus keine Gefahren für die Jagenden oder die an der Jagd unbeteiligten Personen entstünden. So müsse der Jagdleiter Standort bzw. Laufrichtung der Schützen und Treiber genau bestimmen und den Jagdeilnehmern die Standorte ihrer Nachbarn mitteilen.

Der Urheber einer Gefahrenquelle müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügten diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien. Erforderlich seien solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Es müsse nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden.

Auch das Jagen gehöre zu den typischen Nutzungen eines Waldgebietes. Schußgeräusche würden zwar nicht zu den alltäglichen Waldgeräuschen gehören, ein Reiter oder Spaziergänger müsse aber damit rechnen, daß in Zeiten der Jagdsaison in einem benachbarten Waldgebiet gejagt werde und die Abgabe von Schüssen deutlich zu hören sei. Auch wenn das Jagdgebiet normalerweise nicht in dem Bereich liege, in dem sich die Spaziergänger und Reiter berechtigterweise aufhalten würden, müsse der Waldbesucher von der deutlichen Wahrnehmung von Schußgeräuschen ausgehen. Denn solche Schußgeräusche seien schließlich über eine Entfernung von mehreren hundert Metern, wenn nicht Kilometern, zu hören. Deswegen müsse sich insbesondere ein Geländereiter darauf einstellen, daß in einem Wald Schussgeräusche möglich und deutlich hörbar seien und das Pferd, bedingt durch ein solches Schussgeräusch, schreckhaft und unberechenbar reagiere. Im übrigen liege es in der Sphäre und im Risikobereich des Reiters, ein Pferd im Gelände zu bewegen, daß nicht an solche waldtypischen Geräusche gewöhnt sei.

Der Jagdleiter sei daher nicht verpflichtet solche – mittelbaren – Gefahren zu verhindern. Damit träfe den Jagdleiter schon dem Grunde nach keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin.

Soweit in der Rechtsprechung entschieden worden sei, daß ein Jäger gem. § 823 Abs. 1 BGB haftbar sei, wenn er in einer Entfernung von ca. 30 Metern zu einem Reiter einen Schuss abgebe und das Pferd bedingt durch diese Schussabgabe durchgehe und der Reiter zu Fall komme sei die Sachlage nicht vergleichbar zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall. In dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall hätte ein Jäger zweimal Schüsse in Richtung eines 30 Meter entfernten Reiters abgegeben, den der Jäger auch sah. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken rechtfertige daher keine andere Beurteilung.