Das Oberlandesgericht Hamm lehnte in seinem Urteil vom 26.09.2002 (27 U 67/02) eine vertragliche und gesetzliche Haftung eines Kursleiters wegen des Fehlens einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung ab, obwohl das Üben eines Überkopf-Wurfes in einem Kampfsport-Anfängerkurs (Shaolin-Kempo) im Regelfall zwar nicht angezeigt sei, dem Kursleiter aber keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, wenn ein Anfänger, der sich bei einem solchen Wurf verletze, bereits eine ausreichende Fallschulung absolviert habe.