Das Amtsgericht Bonn befand in seinem Urteil vom 08.03.2006 (11 C 478/05), daß die Vereinstrainerin eines Turnvereins ihre Pflichten dadurch verletzt habe, indem sie einen Teil der Kinder zum Schwebebalken geschickt habe und sie eine bestimmte Übung daran turnen ließ, ohne sie zu begleiten und den Aufgang zu sichern. Zum Hintergrund ist auszuführen, daß die 7jährige Klägerin, die der Leistungssportgruppe angehörte, zu Fall kam und sich den rechten Arm an Elle, Speiche und Oberarmknochen brach und der rechte Oberarm aus der Gelenkpfanne sprang.

Das Gericht machte deutlich, daß die Begleitungs- und Sicherungspflicht unabhängig davon gelte, wie lange das Kind schon in der leistungsstärkeren Gruppe geturnt habe und daß es sich nicht um normalen Schulunterricht, sondern um Leistungsturnen besonders begabter Mädchen gehandelt habe.

Im Unfallzeitpunkt seien die Kinder 7 bis 8 Jahre alt gewesen. Angesichts dessen seien die Gefahren, denen sie beim Aufgang ausgesetzt gewesen seinen zu groß, als daß man sie im Training an einem so gefährlichen Gerät wie dem Schwebebalken alleine turnen lassen dürfte. Kinder im Alter der Klägerin seien spontan und leicht ablenkbar, d.h. nicht so konzentrationsfähig wie ältere Kinder und Erwachsene. Hinzu komme eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit, was Gefahren angehe. In einer Gruppe steige die Gefahr von unvernünftigem Verhalten.

Im Wettkampf müsse die Turnerin die Übung zwar selbständig und ohne Sicherung durchturnen. Im Training sei es im Gegensatz dazu jedoch zulässig, die Turnerinnen soweit wie möglich vor den Gefahren zu schützen, die das Geräteturnen nun einmal mit sich bringe. Zudem diene das Training gerade erst dazu, die nötige Sicherheit für den Wettkampf zu gewinnen, indem man die Übung immer wieder turne.

Zwar könne eine Sicherung nicht jeden Unfall vermeiden. Die Sicherung verringere jedoch die Gefahr, daß die Turnerin stürze und sich verletze.

Hätte die Trainerin den Aufgang zum Schwebebalken gesichert, hätte sie den Unfall vermieden.