Das Langericht Duisburg befand in seinem Urteil vom 08.04.2011 (7 S 193/10), daß eine Klausel in einem Fitnessvertrag, nach der sich der Grundtarif sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 pro wöchentlicher Abbuchung erhöhen sollen, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Allerdings lasse die Unwirksamkeit einzelner Vergütungsregeln in einem Fitnessvertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Der Vertrag hatte die Bestimmung enthalten, daß für den Fall, daß die Vereinbarung „im Grundtarif reduziert“ sei, eine automatische Erhöhung auf den „aktuellen Standardbeitrag“ vorgenommen werde, falls die Legitimation nicht spätestens nach zwei Wochen zum Vereinbarungsbeginn eingereicht werde. Eine solche Bestimmung sei als unwirksam anzusehen, weil die Höhe des „aktuellen Standardbeitrags“ in dem Vertragsformular nicht angegeben sei.
Eine „Servicepauschale“ verstoße gegen das aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB als besondere Ausprägung des Transparenzgebots abzuleitende Bestimmheitsgebot, da die Klausel nicht erkennen lasse, welche Leistung der Klägerin dieser Entgeltposition gegenüber stehen solle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Klägerin daneben eine „Betreibergebühr“ berechne, die erwarten lasse, daß hiermit sämtliche nutzungsunabhängige Betriebskosten, die der Klägerin z. B. für die Bereitstellung von Räumlichkeiten und deren Unterhaltung entstünden, abgegolten seien. Darüber hinausgehende Serviceleistungen der Klägerin, die die Berechnung einer zusätzlichen „Servicepauschale“ rechtfertigen könnten, waren für das Landgericht Duisburg nicht ersichtlich.
Die Erhöhungsklausel sei in ihrer konkreten Fassung intransparent, weil eine Berechnung der hierdurch bedingten Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung über die gesamte Vertragslaufzeit einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere, der einem durchschnittlichen Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne. Um seine wirtschaftliche Gesamtbelastung für die Mindestlaufzeit von 24 Monaten auszurechnen, müsse der Kunde die Gesamtlaufzeit in 8 Quartale aufspalten, für jedes Quartal einen gesonderten Wochenbetrag errechnen, diesen mit der Anzahl der Wochen pro Quartal multiplizieren und schließlich die hieraus gebildeten 8 Zwischensummen zu einer Gesamtsumme addieren.
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