In dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26.10.201o (3 S 111/10) sprach das Gericht wegen einer mißlungenen Blondierung ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 zu.
Zum Hintergrund ist auszuführen, daß das eingesetzte Blondierungsmittel zu lange und zu intensiv aufgetragen worden war. Als Folge der Blondierung erlitt die Klägerin starke Schmerzen, außerdem führte die Blondierung zu einer Ablösung der oberen Kopfhaut, was wiederum für mehrere Wochen eine feuchte, sich ablösende und später borkige Kopfhaut verursachte.
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände, nämlich der schwerwiegenden und schmerzhaften Verletzung der Kopfhaut mit dem dreiwöchigen nicht einfachen Heilungsprozess, dem Zwang die zuvor 10 cm langen Haare auf 6 mm kürzen zu lassen und dem Tragen einer Perücke über mehr als ein halbes Jahr, sei, so das Gericht, zur Abgeltung der erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von insgesamt etwa 3.000,00 angemessen (§ 253 Abs. 2 BGB). Eine derartige Höhe sei insbesondere deswegen sachgerecht, weil die Klägerin beim Kontakt mit anderen Personen, sei es beruflich oder privat, über ein halbes Jahr lang erhebliche psychische Beeinträchtigungen habe hinnehmen müssen.
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