Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 11.04.2011 (11 Ca 8343/09) u. a. mit der Frage auseinander zu setzen, was die Voraussetzungen für die Annahme eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses sind, und ob konkret die Weitergabe von Informationen aus einem Vergabeverfahren von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers erfaßt sein können.

Zum Hintergrund des Verfahrens ist auszuführen, daß der Arbeitgeber die von von ihm ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung darauf stützte, daß sein Mitarbeiter die Preise der Mitwerber an einen der Mitbewerber weitergegeben haben sollte und ferner geänderte Entscheidungskriterien mitgeteilt haben sollte.

Das Gericht führte in seinem Urteil aus, daß die Beweisaufnahme gerade ergeben habe, daß der Mitweberber/Zeuge, der die Preise der anderen Mitbewerber von dem Kläger erhalten haben sollte, diese schon zuvor kannte.

Das Neue für den Mitbewerber seien allerdings die zwischenzeitlich geänderten Bewertungs- und Vergabekriterien gewesen. Die Mitteilung dieser Informationen begründe aber keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund.

Das Landesarbeitsgericht führte insofern aus, daß ohnehin einiges dafür spräche, daß die Arbeitgeberin auf die geänderten Kriterien die Bewerber sogar selbst hätte hinweisen müssen.

Darüber hinaus soll, so das Gericht, ein Vergabeverfahren mit dem Willen des Gesetzgebers gerade transparent sein und es sei gerade kein Geheimverfahren mit der Folge, daß ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse der Arbeitgeberin an den Informationen, die der Kläger dem Mitbewerber weitergab, gerade nicht bestand.