Mit dem Urteil des Landgericht Köln vom 17.10.2010 (28 O 612/09) kann es dem legitimen Interesse entsprechen, eine ansonsten uneinbringliche Forderung im Wege des zulässigen Forderungsverkaufs noch einen möglichst hohen Restwert zu realisieren, auch wenn das bedeute, daß die Forderung den Interessenten angeboten werde, bei denen aus in ihrer Person liegenden Gründen (insb. Aufrechnungslage, räumliche Nähe) ein besonders hoher Realisierungswert erwartet werde.