In einer Entscheidung ddes Kammergericht (7 U 120/08) sprachen die Richter aus, daß geringfügige, kaum wahrnehmbare Mängel am Bodenbelag eines Wohnhauses keine Minderung des Unternehmerwerklohnsrechtfertigen können. In dem zu beurteilenden Fall war das Gericht der Auffassung, daß die gestellte Abhilfeforderung unverhältnismäßig sei, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei.