Das Landesarbeitsgericht (4 Sa 2230/10) wies unter dem 20.04.2011 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.07.2010 (4 Ca 734/10) zurück.
Das Gericht war der Auffassung, daß die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei gerechtfertigt sei. Der mit 6 Stunden im Call-Center der Beklagten teilzeitbeschäftigte Kläger habe sich arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er trotz einer ausdrücklich erteilten Anweisung der Beklagten nicht habe darauf verzichten wollen, sich am Ende eines jeden Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag zu verabschieden. Das Gericht wies auf das Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit hin.
Nach Auffassung der Kammer müsse ein Arbeitnehmer, der sich darauf berufe, daß die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtige, nachvollziehbar darlegen, daß er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne.
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