So jedenfalls sah es das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 21.02.2008 (8 Sa 1736/07) mit der Begründung, das Abfassen in Reimform sei verfassungswidrig und veralbere die Prozeßpartei. Das Gericht führte aus, daß die Abfassung des Urteils in Reimformin seiner konkreten Ausprägung die hiermit verbundene Ehrenkränkung der Klägerin unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität vertiefe. Weder mit dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit noch mit den Regeln der Prozessordnung stehe es in Einklang, die Klägerin durch gereimte Darbietung von Obszönitäten in ihrer Würde herabzusetzen.
Der Leitsatz des Landesarbeitsgericht
„Die Abfassung eines Urteils in Reimform stellt jedenfalls dann einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn hierdurch eine der Parteien in ihrer Würde verletzt und das Ansehen der staatlichen Gerichte beeinträchtigt wird. Der Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit wird durch die so umschriebenen Grenzen des Verfahrensrechts begrenzt. Eine Zurückweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz wegen eines derartigen Verfahrensmangels scheidet im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch aus.
2. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) schließt es aus, eine Prozesspartei wegen der Äußerung ehrenkränkender – ausdrücklich als „Gerücht“ bezeichneter – Umstände in Anspruch zu nehmen, sofern die Äußerung ausschließlich im Verfahren zum Zwecke der Rechtsverteidigung vorgebracht worden ist. Das gilt auch, wenn der Wahrheitsgehalt des Gerüchts zweifelhaft erscheint und der Äußernde keinen Versuch der Aufklärung unternommen hat, andererseits aber nicht zu widerlegen ist, dass dem Äußernden von dritter Seite ein entsprechendes Gerücht zugetragen worden ist.“
Hierzu aus den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts Detmold vom 23.08.2007 ( 3 Ca 842/07):
„Auch wenns der Klägerin missfällt: es gibt für sie kein Schmerzensgeld; denn der Beklagte durfte hier sich äußern, wie ers tat. Dafür gilt dies hier nur in den Verfahren sonst darf er auch nichts offenbaren.
Er hat um auf den Punkt zu kommen insoweit etwas wahrgenommen, was der, der die Gesetze kennt berechtigtes Interesse nennt. Zwar könnte man zu Recht hier fragen: darf man denn einfach etwas sagen, wenn man es nur von anderen hört und dies wen es betrifft empört? Besteht nicht wenigstens die Pflicht, dass man sich informiert und nicht leichtfertig irgendwas verbreitet, was anderen Verdruss bereitet?
Dass der Beklagte so ganz locker erfand das Treiben auf dem Hocker, er also nicht aus Zeugenmunde erfuhr die sexuelle Kunde, hat selbst die Klägerin nicht erklärt. So war es ihm auch nicht verwehrt die Kunde für sich selbst zu nützen, hierauf die Kündigung zu stützen. Die Klägerin hat nämlich nicht bestritten, dass hier ein Bericht der Zeugen stattfand, der Beklagte nur wiedergibt, was man ihm sagte. Auch dafür, dass die beiden Zeugen persönlich vielleicht dazu neigen bewusst die Unwahrheit zu sagen ward im Prozess nicht vorgetragen.
So musste der Beklagte nicht misstrauen ihrem Tatbericht um selbst der Sache nachzugehen was in der Spielbar so geschehen. Nur wenn sein Ziel war zu verletzen, die Klägerin herabzusetzen, sie zu verleumden, zu entehren war ihm dies deutlich zu verwehren. Kurz: es kommt letztlich darauf an, obs der Beklagte selbst ersann, er also gleichsam phantasierte, wie sich die Klägerin gerierte.
Und deshalb bleibt auch unergründet, was sich im Hockerstoff befindet und ob die Zeugen sahn und hörten, was dem Beklagten sie erklärten. Nein, der Beklagte muss mitnichten ein hohes Schmerzensgeld entrichten.
2.
Auch unbegründet ohne Frage ist hier die Unterlassungsklage. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte sozusagen nun coram publico beschrieben was auf dem Hocker sie getrieben. Nur im Prozess hat er erklärt, was jetzt die Klägerin empört. Das durfte er wie dargestellt, womit natürlich das entfällt, was letztlich Grund der Klage war: die zu befürchtende Gefahr, dass der Beklagte überall herumerzählt den Hockerfall, bestrebt ist, unter allen Leuten was man ihm zutrug zu verbreiten.
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