Mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.05.1998 (12 Sa 196/98) gehört der Tritt in das Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.