Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2015 (VI ZR 8/14)

Zur Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen, wenn der Geschädigte es unterlässt, sich einer (weiteren) Behandlung zu unterziehen.

Auch für psychisch Verletzte gilt, dass der Vorwurf des Mitverschuldens begründet sein kann, wenn sich der Verletzte nicht therapieren lässt, obwohl ihm eine Behandlung zumutbar ist.