Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.12.2012 (7 Sa 584/12):

Zu den wesentlichen Grundgedanken einer Vorruhestandsvereinbarung im Sinne der deutschen Arbeits- und Sozialrechtsordnung gehört es, dass der Arbeitnehmer endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheidet und zukünftig keine neue, mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mehr aufnimmt.