Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 31.03.2015 (24 U 30/14):

Den Besteller kann eine Mitverantwortung an der Schadensentstehung nach § 254 BGB treffen, wenn er auf dem Gewerk des Unternehmers aufbaut und selbst weitere Bauleistungen erbringt (vgl. BGH, BauR 2003, 1213, juris Rdnr. 17).

Führt die Beseitigung vom Unternehmer zu vertretender Mängel (hier: Sanierung von Rissen im Estrich) dazu, dass dadurch zwangsläufig auch allein vom Besteller zu vertretende Mängel (hier: nicht auf die Estrichrisse zurückzuführende Risse in den Fliesen) mit beseitigt werden, kann dieses unbillige Ergebnis durch Anwendung (des Rechtsgedankens) von § 254 Abs. 1 BGB korrigiert werden (vgl. Langen, BauR 2011, S. 381 [386 f.]).