Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom Donnerstag, 27. November 2014, (5 Sa 420/14):
Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen. Zu den Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht zur Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.
Das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Davon wiederum ist typischerweise auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in seiner Freizeit in Bereicherungsabsicht das dem Arbeitgeber zuzurechnende Vermögen unmittelbar vorsätzlich schädigt oder doch gefährdet. Keinen Unterschied macht es demnach, ob ein außerdienstlicher Betrug durch den Arbeitnehmer vollendet oder nur versucht wird.