Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2014 (I-21 U 82/13):

Das subjektive Erfordernis des arglistigen Verschweigens kann nicht durch die bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtiger Mängel ersetzt werden.

Nur im Einzelfall kann das Vorhandensein aufklärungspflichtiger Mängel bei Hinzutreten weiterer objektiver Tatsachen das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes des Verkäufers und damit ein arglistiges Verschweigen indizieren.

Wenn Bambus das gesamte Erdreich durchwuchere, entspreche das Grundstück nicht der Beschaffenheit, die Käufer erwarten könnten. So könnten sie den Garten nicht nach ihren Plänen gestalten. Wurzeln hätten zudem die Bausubstanz des Gebäudes angegriffen, was einen erheblichen Mangel darstelle, der den Wert der Immobilie schmälere. Hätten die Kaufinteressenten davon gewusst, hätten sie den Vertrag wohl nicht (oder nur mit geringerem Preis) unterschrieben.

Der Mangel sei arglistig verschwiegen worden. Da die Interessenten das Grundstück im Winter besichtigten, konnten sie das weit verzweigte Bambuswurzelwerk im Erdreich nicht erkennen. Daher hätten die Verkäufer diesen Umstand offenlegen müssen.

Immerhin hätten sich die Wurzeln überall in der Erde bis hin zum Haus verbreitet und seien an vielen Stellen „aufgetaucht“. Die Verkäufer mußten die Triebe im Laufe der Jahre mehrfach abgeschnitten und abgemäht. Teilweise fingerdicke Bambustriebe seien durch die Fugen zwischen den Terrassensteinen gedrungen – und auch über die Grundstücksgrenzen in die Gärten der Nachbarn weiter gewachsen. Darüber habe es einige Male Streit mit den Nachbarn gegeben.