Landesarbeitsgericht Köln, Beschluß vom 16.08.2012 (7 TaBV 20/12):
1 Ein im Privathaus des Wahlvorstandsvorsitzenden eingerichtetes „Wahlvorstandsbüro“ stellt keine „geeignete, den Wahlberechtigten zugängliche Stelle“ für den Aushang des Wahlausschreibens gem. § 3 Abs. 4 WO dar.
2 Auch die postalische Übersendung des Wahlausschreibens an die Mitarbeiter genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 WO.
3 Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 WO führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (BAG NZA 2004, 1285 ff.).
4 Eine Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl wird auch dadurch begründet, dass das Wahlausschreiben die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorsieht, später dann aber allen Wahlberechtigten unverlangt Briefwahlunterlagen zugesandt wurden und in dem zugehörigen Anschreiben der Eindruck erweckt wird, es sei nur schriftliche Stimmabgabe möglich.