Bundesgerichtshof, Beschluß vom 23.01.2014 (VII ZB 49/13):

Ist eine Werklohnklage mangels prüfbarer Schlußrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen worden, steht einer erneuten Klage die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils entgegen, wenn mit dieser unter Vorlage eines Gutachtens lediglich geltend gemacht wird, die Entscheidung des Gerichts sei unzutreffend.