Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Mainz), Urteil vom 24.06.2013 (5 Sa 87/13):

Eine telefonisch erklärte Kündigung verstößt ebenso wie die „Bestätigung“ der Kündigung per Email gegen § 623 BGB und ist deshalb nichtig und folglich rechtsunwirksam.

Für die Zeit nach dem Ausspruch der unwirksamen mündlichen Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht ein Zahlungsanspruch aus Annahmeverzug (§§ 615, 293 ff. BGB).