Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (1 Sa 17/13), Medienmitteilung vom 20.01.2014, Urteil vom 13.01.2014:
Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft.
In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz auf dem Parkplatz des Klinikums zur Verfügung zu stellen.
Bis zu einer im Jahr 2011 beginnenden Neubau- und Umbaumaßnahme standen auf dem Klinikgelände insgesamt 558 Stellplätze zum Parken auf verschiedenen Parkplätzen und einem Parkdeck zur Verfügung. Die Parkplätze und das Parkdeck konnten von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern genutzt werden. Für die Nutzung erhob die Beklagte kein Entgelt.
Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Die Beklagte richtete jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze ein. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Ein gesondert ausgewiesener Parkbereich für Mitarbeiter existiert nicht. Seit der offiziellen Inbetriebnahme der neuen Parkplatzanlage im Januar 2012 erhebt die Beklagte für das Abstellen von Fahrzeugen ein Entgelt. Die Zufahrt wird durch eine Schranke und ein elektronisches Bezahl- und Öffnungssystem (Erwerb einer Parkkarte) geregelt. Die Beklagte erhebt von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von € 0,10, eine Tagespauschale von maximal € 0,70 und für eine Monatskarte ca. € 12,00. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde € 1,50 verlangt.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung. Der Kläger durfte nämlich berechtigterweise nicht davon ausgehen, die Beklagte werde ihm auch künftig die kostenfreie Nutzung der klinikeigenen Parkplätze gestatten.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Parkplätze bereitzuhalten. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei der Bereitstellung von betriebseigenen Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Kindergärten und Unterstützungskassen. Deren Einrichtung kann weder der einzelne Arbeitnehmer noch der Betriebsrat erzwingen.
Zwar begehrt der Kläger „nur“, daß ihm der Arbeitgeber dann, wenn er weiterhin auf freiwilliger Basis Parkmöglichkeiten zur Verfügung stellt, die Nutzung für die Arbeitnehmer kostenfrei ermöglicht. Dabei verkennt der Kläger aber, daß die Beklagte nicht etwa für ein bereits bestehendes Parkgelände Parkgebühren erhoben, sondern dies erst nach einer aufwändigen Umgestaltung des Parkgeländes getan hat. Die bisher vorhandenen 558 Stellplätze fielen ersatzlos weg. Stattdessen richtete die Beklagte 634 neue Stellplätze ein, um den Neubau eines Klinikgebäudes zu verwirklichen. Der Parkraum war zu einem „teuren“ Gut geworden. Unter diesen Umständen konnten die Beschäftigten nicht erwarten, daß ihnen die Parkplatznutzung auch weiterhin kostenfrei eingeräumt werde. Die Beschäftigten der Beklagten mußten davon ausgehen, daß der Arbeitgeber bei der Schaffung neuer Parkmöglichkeiten zumindest in einem gewissen Umfang eine Gegenleistung erhebt.