Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2013, 7 Sa 696/12:

1. Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung kann auf den letzten Monatsverdienst des einzelnen Arbeitnehmers abgestellt werden. Die Betriebsparteien dürfen aber auch eine die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einbeziehende Durchschnittsberechnung vornehmen.

2. Es verstößt gegen die Wertungen des Art. 6 GG, wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müssen, dass diese Zeiten bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen.

3. Der Schutzzweck des Art. 6 GG wird auch beeinträchtigt, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Entscheidung, während der Elternzeit nach § 15 Abs. 4 BEEG Teilzeitarbeit auszuüben, damit rechnen muss, dass diese Teilzeittätigkeit bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen zu einer geringeren Abfindung führt als bei einer Nichttätigkeit.

4. Eine Regelung in einem Sozialplan, die dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, während der Elternzeit in teilweise sehr geringfügigem Umfang in Teilzeit tätig zu werden, deutlich schlechter behandelt werden als die Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, die überhaupt nicht tätig werden, ist unwirksam.