Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2013 (I-12 U 122/12):

Isolierungsarbeiten an Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausführungsarbeiten, die einer besonderen Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen. Eine ordnungsgemäß funktionierende Wärme-dämmung sei wirtschaftlich und in zunehmendem Maße auch für die Werthaltigkeit von Wohnraum von ausschlaggebender Bedeutung. Der Architekt müsse deshalb auf ihre Ausführung sein besonderes Augenmerk richten und mehr als eine stichprobenartige Kontrolle sicherstellen.

Die Kelleraußentreppe eines Gebäudes müsse als selbständiger Bauteil den Regeln der Technik entsprechen. Der Bauherr könne ihre mangelfreie Erstellung verlangen, auch wenn eine vorhandene Carportkonstruktion ein Eindringen von Regenwasser derzeit verhindere.

Der wegen Bauwerksmängeln in Anspruch genommene Architekt sei zur Überwachung der Beseitigung von Baumängeln berechtigt und verpflichtet, wenn ihn der Bauherr mit der Objektbetreuung (Leistungsphase 9 gemäß § 15 HOAI a.F.) beauftragt habe. Den Ersatz von Regiekosten könne der Bauherr in diesem Falle nicht verlangen, wenn der Architekt zur Vertragserfüllung berechtigt und dazu auch bereit und in der Lage sei.