Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2012 (5 Sa 186/12):
In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte der Kläger in seinem Arbeitszeugnis die Formulierung, daß er auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen ausscheide.
Das Landesarbeitsgericht befand, daß ein solcher Anspruch nicht bestehe.
Der Kläger könne die von ihm begehrte Formulierung nicht verlangen. Denn zum einen sei sie inhaltlich unrichtig und entspreche folglich nicht der Wahrheit. Denn das Arbeitsverhältnis sei allenfalls letztlich, d. h. im Hinblick auf den konkreten Beendigungstatbestand, auf Initiative des Arbeitnehmers beendet worden.
Die eigentliche Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aber – nach dem Vorbringen beider Parteien in beiden Rechtszügen unstreitig – von der Beklagten ausgegangen, die dem Kläger nahegelegt hätte, sich eine anderweitige Arbeitsstelle zu suchen. Vor diesem Hintergrund wäre die vom Kläger gewünschte Formulierung objektiv falsch.