Bundesgerichtshof Urteil vom 04.07.2013 (VII ZR 249/12):
Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern:
„Haftungsgrenze: Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.“
sind wegen der Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam.
Die Klauseln in Textilreinigungsverträgen mit Verbrauchern:
„Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbei-tungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungs-preises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“
sind unwirksam, weil sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.