Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Revisionsnichtulassungsbeschluß vom 08.03.2012 (VII ZR 51/10), daß den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn der Besteller bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend macht, die Betriebsführung des Unternehmers sei unwirtschaftlich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2009 – VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235).