Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.04.2004 (18 Sa 836/04):

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Repräsentanten einerseits oder von Arbeitskollegen andererseits, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.10.2002 – 2 AZR 418/01 – DB 2003, 1797; BAG, Urteil vom 11.07.1991 – 2 AZR 633/90 – NZA 1992, 383). In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, daß die Beleidigungen während der Arbeitszeit im Betrieb getätigt werden. Auch wer auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit den Arbeitgeber oder Vorgesetzten grob beleidigt, untergräbt die Autorität des Beleidigten und verstößt damit erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06.02.1997 – 2 AZR 38/96 – n.v.).