Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluß vom 16.05.2003, (3 WX 98/03):

In dem Versprühen von Duftstoffen im Treppenhaus liegt eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums, die die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müssen. Denn ein solches Betragen stört das geordnete Zusammenleben und führt zu einem vermeidbaren Nachteil im Rechtssinne. Es geht nämlich nicht an, daß ein Wohnungseigentümer den übrigen Miteigentümern durch die Ausbringung von Duftstoffen vorgibt, daß im Gemeinschaftseigentum stehende Räumlichkeiten in ganz bestimmter – vom ihm als angenehm, von anderen Eigentümern indes zum Teil als störend empfundener – Weise zu riechen haben, ein einzelner Wohnungseigentümer also gewissermaßen die Atmosphäre vorschreibt, die die übrigen Eigentümer in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hausflur zu atmen haben.