Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 21.06.2013 – 10 Sa 1747/12, Pressemitteilung 27/13:

Der Kläger, Mitglied der IG Metall, war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma (Verleiher, Beklagte zu 2), die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh. Er war zuletzt bei der Beklagten zu 1), der Entleiherin als Kranfahrer eingesetzt. Sein Arbeitsverhältnis war seit dem 01.01.2005 insgesamt neunmal ohne Sachgrund befristet worden. Die letzte Befristung erfolgte bis zum 30.04.2012. Grundlage der Befristungen waren mehrere mit der IG Metall abgeschlossene Haustarifverträge. Der letzte Tarifvertrag sah in Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Möglichkeit vor, bestehende befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund bis Ende 2017 weiter zu befristen und innerhalb dieser Zeit die Befristung mehr als dreimal zu verlängern.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen insgesamt abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Verleiherin sei wirksam. Die Tarifparteien hätten durch den Haustarifvertrag von der in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Möglichkeit, die sachgrundlose Befristung gegenüber dem Gesetz zu erleichtern, in wirksamer Weise Gebrauch gemacht. Zwar könnten auch die Tarifparteien sachgrundlose Befristungen nicht schrankenlos zulassen. Nicht ausreichend seien insoweit der Verweis auf „konjunkturelle Schwankungen“.

Der Haustarifvertrag enthalte aber eine zeitlich gestaffelte Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern durch den Entleiher zu übernehmen. Angesichts der grundgesetzlich verbürgten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) seien aufgrund der vereinbarten gestaffelten Übernahmeverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) die Schranken der tariflich zulässig zu regelnden Befristungsmöglichkeiten nicht überschritten worden. Ein Arbeitsverhältnis mit der Entleiherin sei nicht aufgrund institutionellen Rechtsmißbrauchs zustande gekommen. Einen solchen habe das Landesarbeitsgericht verneint.

Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 796/12, Urteil vom 24.10.2012
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 Sa 1747/12, Urteil vom 21.06.2013

Parallelentscheidung 10 Sa 1513/12, Urteil vom 21.06.2013