Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pflaz befand in seinem Urteil vom 15.11.2012 (10 Sa 270/12), daß Arbeitszeitbetrug eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, daß der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet sei, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gelte für einen vorsätzlichen Mißbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei komme es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können. Übertrage er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und fülle ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelle dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmißbrauch dar (BAG 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 – Rn. 14, NZA 2011, 1027, mwN).

Vorliegend sei zwischen den Parteien unstreitig, daß in die Zeitsummenkarte der Klägerin für den 06.08.2011 eine Arbeitszeit von 6 Stunden eingetragen sei, obwohl die Klägerin an diesem Tag nicht gearbeitet habe. Ob die Klägerin auch am 12.08.2011 von 12:00 bis 16:30 Uhr sowie am 03., 05., 17. und 18.08.2011 jeweils von 17:45 bis 18:15 Uhr nicht gearbeitet habe, so daß weitere 6,5 Stunden fehlerhaft als Arbeitszeit in die Zeitsummenkarte für den Monat August 2011 eingetragen worden seien, habe das Arbeitsgericht offenlassen können.

Die Würdigung des Arbeitsgerichts, die Eintragung in der Zeitsummenkarte für den 06.08.2011 sei durch die Klägerin selbst erfolgt, sei nicht zu beanstanden. Auch die Bewertung des Fehlverhaltens der Klägerin als vorsätzlich lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Berufung beanstande, die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum pauschalen Bestreiten mit Nichtwissen stünden nicht in Einklang mit § 138 ZPO könne dem auf der Basis der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Rechtsmaßstabes nicht gefolgt werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin behaupte, sie sei von anderen Mitarbeitern gemobbt worden. Die allgemeinen Ausführungen der Berufung über die Rechtsprechung zum sog. Mobbing würden  in der Sache nicht weiter helfen. Die in § 138 ZPO geregelten zivilprozessualen Erklärungspflichten träfen auch denjenigen, der eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz und eine darauf zurückzuführende „psychische Destabilisierung“, die Fehler bei der Arbeitszeiterfassung verursachen soll, behaupte. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die von der Beklagten nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit im Museum korrekt zu dokumentieren. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen, denn ihre Zeitsummenkarte sei unrichtig ausgefüllt worden. Es sei von der Klägerin redlicherweise zu erwarten gewesen, ihre Kommens- und Gehenszeiten sofort in die Karte einzutragen und so ihre tatsächliche Arbeitszeit gewissenhaft zu dokumentieren. Die Versuche der Klägerin, ihr Verhalten mit fehlenden Anweisungen, Erinnerungslücken, Manipulationsmöglichkeiten und Mobbing zu erklären, seien zu ihrer Entlastung untauglich. Da sie die Zeitsummenkarte nicht zeitnah ausgefüllt habe, habe sie Fehleintragungen billigend in Kauf genommen.

Wenn der Arbeitgeber das Erfassen der Arbeitszeiten den Arbeitnehmern in eigener Zuständigkeit überlasse, bringe er ihnen einen Vertrauensvorschuß entgegen. Da der Klägerin bekannt gewesen sei, daß die Zeitsummenkarten für die Abrechnung der von ihr geleisteten Arbeitszeit benötigt würden, habe es – selbstverständlich – zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten gehört, die Eintragungen korrekt vorzunehmen. Dies setze voraus, daß die Eintragungen zeitnah erfolgen würden, weil mit zunehmendem Zeitablauf das menschliche Erinnerungsvermögen abnehme. Das verstehe sich von selbst, so daß es einer entsprechenden Anweisung nicht bedurfte. Bei einer verspäteten Eintragung habe die Klägerin somit stets billigend in Kauf genommen, falsche Angaben hinsichtlich ihrer Arbeitszeit zu machen. Auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit genüge als Vorsatz der bedingte Vorsatz. Dabei komme es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.

Auch die Würdigung des Arbeitsgerichts, eine Abmahnung sei im Streitfall entbehrlich gewesen, sei nicht zu beanstanden. Eine Hinnahme des Fehlverhaltens durch die Beklagte sei – auch für die Klägerin erkennbar – offensichtlich ausgeschlossen gewesen. Eine Abmahnung als milderes Mittel um Vertragsstörungen zukünftig zu beseitigen, scheide damit vorliegend aus.

Schließlich sei auch die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Sie falle zu Lasten der Klägerin aus. Die Berufungskammer teile die Ansicht des Arbeitsgerichts, daß der Beklagten nicht zuzumuten gewesen sei, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2011 fortzusetzen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, daß gerade im Bereich der durch die Arbeitnehmer selbst nachzuweisenden Arbeitszeit der Arbeitgeber auf die korrekten Angaben der Beschäftigten in ihrer Zeitsummenkarte angewiesen sei. Eine ständige Kontrolle der Anwesenheitszeiten sei nicht möglich. Werde die fehlende Kontrollmöglichkeit dazu ausgenutzt, die Zeiterfassungskarte vorsätzlich falsch auszufüllen, sei das für eine weitere Zusammenarbeit notwendige Vertrauen unwiederbringlich zerstört. Demgegenüber habe die Dauer der Beschäftigung der Klägerin von knapp vier Jahren kein besonderes Gewicht.