Das Landgericht Bonn entschied in seinem Urteil vom 24.03.2010 (13 O 365/09), daß es eine Garantie gegen Einbruch grundsätzlich nicht gebe. Zum Sachverhalt:
Im Jahr 2001 wurde das vom Beklagten und dessen Ehefrau erworbene Anwesen in der G-Str. in ####1 C mit von der Drittwiderbeklagten hergestellten Sicherheitsfenstern bzw. –türen der Marke H, Typ T $$ ####, ausgestattet. Die Lieferung und Montage dieser Fenster bzw. Türen erfolgte durch die Klägerin, die den Mehrpreis gegenüber den standardmäßig vom Bauträger vorgesehenen Fenstern und Türen unter dem ##.##.2001 der Ehefrau des Beklagten in Rechnung stellte. Bei dem Beratungsgespräch, das vor Bestellung der Fenster und Türen stattgefunden hatte, übergab der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten und dessen Ehefrau die von der Drittwiderbeklagten stammende Broschüre „S“.
Am ##.##.2008 gegen ##:## Uhr wurde in das videoüberwachte Gebäude in der G-Str. eingebrochen. Die Täter gelangten über eine Terrassentür, die sie zuvor aufgebrochen hatten, ins Haus.
Die Klägerin tauschte die bei dem Einbruch beschädigte Terrassentür am ##.##.2009 gegen eine neue Türe der Marke H, Typ T $$ ####, aus und stellte dem Beklagten hierfür 2.151,52 € in Rechnung. Gleichzeitig wurde eine weitere, bei dem Einbruch unbeschädigt gebliebene Terrassentür kulanzhalber auf Kosten der Drittwiderbeklagten ausgetauscht.
Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Kosten für den Austausch der beschädigten Terrassentür in Höhe von 2.151,52 €.
Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten 17.070 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.11.2008 zu zahlen.
Der Beklagte macht geltend, ihm und seiner Ehefrau sei seinerzeit vor Bestellung der Fenster und Türen im Jahr 2001 seitens der Klägerin zugesichert worden, die von der Drittwiderbeklagten hergestellten Fenstern und Türen vom Typ H T $$ #### seien absolut aufhebelsicher und bildeten im geschlossenen Zustand eine unüberwindliche Einheit. Aufgrund dieser Aussage, die sich im übrigen auch in der beim Beratungsgespräch übergebenen Broschüre sowie im Internetauftritt der Drittwiderbeklagten finden lasse, sei auf den zusätzlichen Einbau einer Alarmanlage in dem Objekt G-Str. verzichtet worden. Entgegen diesem Versprechen, das als Garantie qualifiziert werden müsse, seien die Täter mit einem relativ einfachen Werkzeug, wahrscheinlich einem Schraubenzieher, ins Haus gelangt. Die Terrassentür sei vor dem Einbruch auch ordnungsgemäß verschlossen gewesen; Funktionsstörungen habe es nicht gegeben. Da die Klägerin verpflichtet sei, den Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der abgegebenen Garantie bestünde, habe sie keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Werklohns; hilfsweise erklärt der Beklagte gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung. Durch den Einbruch sei dem Beklagten und seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche insoweit – was unstreitig ist – an den Beklagten abgetreten hat, ein Schaden in Höhe von insgesamt 17.070 € entstanden, da die Versicherung für das entwendete Bargeld und den Schmuck nicht in voller Höhe Entschädigung geleistet habe.
Die Klägerin bestreitet, bei dem Beratungsgespräch im Jahr 2001 zugesagt zu haben, die angebotenen Fenster bzw. Türen seien „absolut einbruchsicher“ oder „absolut aufhebelsicher“. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Klägerin lediglich den Begriff „einbruchhemmendes Fenster“ verwendet. Dem Beklagten und dessen Ehefrau seien darüber hinaus anhand der auf Seite 5 der Broschüre „S“ abgedruckten Tabelle die verschiedenen Widerstandsklassen erläutert worden. Deshalb habe dem Beklagten und seiner Ehefrau hinreichend klar sein müssen, daß es sich bei den von ihnen erworbenen Fenstern bzw. Türen um solche der Widerstandsklasse 2 handele, die Einbruchsversuche eines mit einfachem Werkzeug arbeitenden Gelegenheitstäters für eine bestimmte Zeit erschweren. Die Klägerin bestreitet, daß die aufgebrochene Terrassentüre vor dem Einbruch ordnungsgemäß abgeschlossen gewesen sei, zumal sich der Verriegelungsmechanismus im Laufe der Zeit verstellen könne und daher regelmäßig nachjustiert werden müsse. Die Klägerin bestreitet außerdem, daß der mit der Widerklage geltend gemachte Schaden entstanden sei. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Die Drittwiderbeklagte macht geltend, zwischen ihr und der Beklagten gebe es keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen. Irgendwelche Garantieversprechen habe sie nicht abgegeben. Die von ihr hergestellten und von der Klägerin in dem Objekt G-Str. eingebauten Fenster bzw. Türen hätten dem schon damals gehobenen und geprüften Sicherheitsstandard entsprochen, so wie es auch in dem „S“ sachlich und ohne Übertreibung dargestellt sei. Soweit es in der Broschüre heiße, daß es bei Fenstern bzw. Türen vom Typ H T $$ „nichts zu knacken“ gebe, handele es sich hierbei lediglich um eine Werbeaussage, aus der ein Garantieversprechen nicht hergeleitet werden könne. Vorsorglich bestreitet die Drittwiderbeklagte, daß die Fenster bzw. Türen im Jahr 2001 ordnungsgemäß eingebaut worden seien und der Beklagte die erforderlichen Wartungsarbeiten habe durchführen lassen. Des weiteren bestreitet sie, daß die Terrassentür am Tattag ordnungsgemäß geschlossen bzw. verschlossen gewesen sei und daß bei dem Einbruch Vermögenswerte in dem angegebenen Umfang im Haus vorhanden gewesen und entwendet worden seien.
Das Landgericht Bonn wies die Klage ab und erachete die Widerklage als vollumfänglich begründet.
Die Klägerin habe gegen den Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.151,52 €.
Dabei könne dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin vortrage – an sich die bei dem Einbruch beschädigte Terrassentür auf Kulanzbasis habe ausgetauscht werden sollen und sich die geltend gemachten Kosten daher auf den Austausch der zweiten, bei dem Einbruch nicht beschädigten Türe beziehen, der Beklagte aber eine Rechnung über den Austausch der beschädigten Terrassentür gewünscht habe, um diese bei der Versicherung einreichen zu können.
Zwischen den Parteien sei jedenfalls auf der Basis des als „Auftragsbestätigung“ bezeichneten Angebots vom ##.##.2008, das der Beklagte am ##.##.2008 unterschrieben habe, ein Werkvertrag zustande gekommen, so daß der Beklagte verpflichtet sei, für den Austausch der beschädigten Terrassentür den vereinbarten Werklohn zu zahlen. Er könne die Werklohnzahlung daher nicht mit der Behauptung verweigern, es habe sich insoweit um vergütungspflichtige Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt, zumal er die Rechnung vom ##.##.2009 bei der Versicherung eingereicht und die geltend gemachten Kosten inzwischen – wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe – auch erstattet bekommen habe
Auch soweit der Beklagte geltend mache, zur Werklohnzahlung nicht verpflichtet zu sein, weil ihm Gegenansprüche in Höhe von 2.151,52 € zustehen würden, mit denen er hilfsweise die Aufrechnung erkläre, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche wegen eines angeblich abgegebenen Garantieversprechens stünden dem Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu, so daß sowohl die Hilfsaufrechnung ins Leere geht als auch die Widerklage nicht zum Erfolg führe.
Die im Jahr 2001 geknüpften vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten, die insoweit ihre Ansprüche an den Beklagten abgetreten hat, seien nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Zwar seien der Grundpreis für die bestellten Fenster und Türen ebenso wie die Kosten für deren Einbau seinerzeit unstreitig vom Bauträger an die Klägerin gezahlt worden, während die Ehefrau des Beklagten gemäß Rechnung vom ##.##.2001 lediglich die Mehrkosten für die gewünschten höherwertigen Sicherheitsfenster zu übernehmen hatte. Auch wenn die Montagekosten damit letztlich vom Bauträger getragen worden seien, seit im Verhältnis zum Beklagten bzw. dessen Ehefrau ebenfalls vom Abschluß eines Werkvertrages auszugehen, da es schließlich auch um den sach- und fachgerechten Einbau dieser Fenster bzw. Türen gegangen sei, jedenfalls soweit bei dem Einbau besondere, sich gerade aus der spezifischen einbruchhemmenden Qualität der Fenster ergebende Aspekte zu berücksichtigen gewsen seien, wie z.B. Position 12 (Einbau eines „magnetischen Verschluss- und Überwachungssystems“) der Rechnung vom ##.##.2001 belegt.
Werkvertragliche Schadensersatzansprüche gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB bestünden indessen nicht. Dies schon deshalb, weil etwaige Ansprüche verjährt seien (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Fenster bzw. Türen seien im Jahr 2001 eingebaut worden; die Abnahme durch tatsächliche Ingebrauchnahme sei daher spätestens im Jahr 2002 erfolgt, so daß Gewährleistungsansprüche mittlerweile verjährt seien.
Abgesehen davon sei ein Mangel i.S.d. § 633 Abs. 2 BGB auch nicht ersichtlich.
Bei den eingebauten Fenstern bzw. Türen handele es sich um den Typ H T $$ ####, der ausweislich der von der Drittwiderbeklagten herausgegebenen Broschüre „S“ (Anlage B 1, Bl. 25 ff. d.A.) über Widerstandsklasse 2 verfüge.
Das bedeute, wie sich auch aus dem Text und der Tabelle auf Seite 5 der Broschüre ergebe, daß diese Fenster nach einer bestimmten DIN-Norm dahingehend überprüft worden seien, inwieweit sie in geschlossenem, verriegeltem und abgeschlossenem Zustand Einbruchversuche mit körperlicher Gewalt für eine bestimmte Zeit (sog. Widerstandszeit) erschweren würden. Demnach böten Fenster der Widerstandsklasse WK 2 einen gewissen Schutz gegen Einbruchversuche eines „Gelegenheitstäters“, der versuche, „das Fenster, die Türe oder den Abschluß durch Einsatz körperlicher Gewalt aufzubrechen, z.B. Gegentreten, Schulterwurf, Herausreißen“, wobei er zusätzlich „einfache Werkzeuge wie z.B. Schraubendreher, Zange und Keile“ verwendet. Selbst wenn also der Täter – wie der Beklagte behaupte – mit relativ einfachem Werkzeug wie z.B. einem Schraubenzieher die Terrassentür hat öffnen können, stelle dies keinen Mangel der eingebauten Türe dar, da Fenster der Widerstandsklasse 2 Einbruchversuche dieser Art eben nur für eine bestimmte Zeit erschweren würden, einen Einbruch aber nicht völlig verhindern könnten, wenn der Täter über genügend Zeit verfüge, weil er sich unbeobachtet fühle. Daß die im Haus des Beklagten eingebauten Fenster und Türen den Anforderungen an Widerstandsklasse 2 tatsächlich genügt hätten, ergebe sich im übrigen daraus, daß – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt habe – anhand der Videoaufzeichnungen vom Tattag habe festgestellt werden können, daß die Täter etwa fünf Minuten, evtl. auch etwas weniger, benötigt hätten, um in das Hausinnere zu gelangen. Es handele sich dabei um eine vergleichsweise lange Zeitspanne, wenn man berücksichtige, daß – was gerichtsbekannt sei – die meisten Täter ihr Vorhaben nach zwei bis fünf Minuten abbrechen würden, wenn es ihnen bis dahin nicht gelungen sei, sich Zugang zu dem Objekt zu verschaffen.
Soweit es in dem „S“ darüber hinaus heißt, dass es bei T $$-Fenstern „nichts zu knacken“ gäbe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, da diese Aussage im Zusammenhang mit der Tabelle auf Seite 5 der Broschüre zu sehen sei; nicht nur dort, sondern an nahezu jeder Stelle im „S“ werde deutlich, daß es darum gehe, potentiellen Einbrechern den Zugang zum Haus durch Einbruchsicherungen, konkret einbruchhemmende Fenster, so zu erschweren, daß diese nach kurzer Zeit aufgeben. Eine Zusicherung dergestalt, daß die Fenster und Türen absolut aufhebelsicher seien, lasse sich der Broschüre entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung des Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich die Aussagen der bei dem Beratungsgespräch übergebenen Broschüre „in vollem Umfang zu eigen gemacht“ und dem Beklagten und dessen Ehefrau zugesichert, die Fenster seien „absolut aufhebelsicher“, weder nachvollziehbar noch relevant, da sich eine solche Aussage – wie bereits dargelegt – dem „S“, der dem Beklagten und seiner Ehefrau im Rahmen des Beratungsgesprächs unstreitig übergeben worden sei, gerade nicht entnehmen lasse.
Aus demselben Grund würden auch Ansprüche wegen einer angeblich übernommenen Garantie ausscheiden.
Der von der Drittwiderbeklagten herausgegebenen Broschüre „S“ könne eine Erklärung dahingehend, die vom Beklagten und seiner Ehefrau bestellten Fenster bzw. Türen seien absolut aufhebelsicher, aus den dargelegten Gründen nicht entnommen werden. Selbst wenn der Geschäftsführer der Klägerin die Fenster und Türen damals tatsächlich als „aufhebelsicher“ angepriesen hätte, wäre darin allenfalls eine reine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 633 Abs. 2 BGB zu sehen. Schon die Abgabe einer unselbständigen Garantie, mit der sich der Werkunternehmer darüber hinaus verpflichtet, für einen bestimmten Erfolg im Rahmen des Werkvertrages einzustehen, auch wenn dies auf einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand beruhen sollte, lasse sich daraus nicht herleiten, zumal ein etwaiger Garantieanspruch vorliegend ebenfalls verjährt wäre, da sich die Verjährung bei unselbständigen Garantieversprechen regelmäßig nach § 634 a BGB richtet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 634 Rn. 25).
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um eine sog. selbständige Garantie handeln würde, da sich die Verjährungsfrist dann nach § 195 BGB richtet und gemäß § 199 BGB hier frühestens am Tattag, d.h. am 15.11.2008, begonnen hätte. Eine selbständige Garantieerklärung setze aber voraus, daß der Unternehmer selbständig die Gewähr für einen über die Pflicht zur vertragsgemäßen Herstellung hinausgehenden Erfolg (und damit die Gefahr eines ggf. eintretenden Schadens) habe übernehmen wollen (vgl. Palandt, a.a.O., § 634 Rn. 26). Ein solcher Wille sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal die dem Beklagten und seiner Ehefrau übergebene Broschüre „S“ eine etwaige, vom Geschäftsführer der Klägerin getätigte Aussage, die Fenster bzw. Türen seien „absolut aufhebelsicher“, wie bereits dargelegt relativiere.
Auch Schadensersatzansprüche wegen der vom Beklagten behaupteten Falschberatung, aufgrund derer der Beklagte und seine Ehefrau auf den zusätzlichen Einbau einer Alarmanlage verzichtet hätten, bestünden nicht. Diese würden voraussetzen, daß die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer eine über den eigentlichen Werkvertrag, d.h. über Auskunft im Rahmen der Vertragsverhandlungen und Vereinbarungen zur Beschaffenheit des herzustellenden Werks, hinausgehende Beratung wahrgenommen habe (vgl. Palandt, a.a.O., § 675 Rn. 46 zur Haftung des Verkäufers). So liege es hier aber nicht, so daß die Frage, ob in diesem Fall die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB (ggf. in Verbindung mit § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB) gelte, oder ob es nicht vielmehr – da es um einen mangelbezogenen Beratungsfehler gehe – bei der Verjährung gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verbleibe (vgl. hierzu Palandt, a.a.O., § 675 Rn. 37), offen bleiben kann. Dasselbe gelte für die Frage, ob die angebliche Fehlberatung für den eingetretenen Schaden kausal geworden sei
Gegenansprüche, mit denen der Beklagte gegenüber der Klageforderung hilfsweise aufrechnen kann, bestünden daher nicht.
Die Drittwiderklage sei ebenfalls nicht erfolgreich. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Beklagten bzw. dessen Ehefrau einerseits und der Drittwiderbeklagten andererseits, aus denen der Beklagte Ansprüche wegen einer von der Drittwiderbeklagten ihm bzw. seiner Ehefrau gegenüber abgegebenen Garantie herleiten könnte, bestünden nicht, zumal sich eine Garantieerklärung aus der von der Drittwiderbeklagten herausgegebenen Broschüre „S“ – wie dargestellt – nicht ergebe.
Auch Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz seien nicht gegeben. Es sei bereits nicht ersichtlich, daß das von der Drittwiderbeklagten vertriebene Produkt fehlerhaft i.S.d. § 1 ProdHaftG sei. Abgesehen davon Vermögensschäden – um solche gehe es hier – nicht unter das ProdHaftG fallen (vgl. Palandt, a.a.O., § 1 ProdHaftG Rn. 8). Aus demselben Grund würden Ansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB ausscheiden.