Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.04.2013 (PM):

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat mit mehreren Beschlüssen vom 24.04.2013 Tage die von der Bundesnetzagentur getroffene Festlegung der Sätze, mit denen Gas- und Strom-Netzbetreiber für den Zeitraum von 2009 bis 2013 ihr in die Netzstruktur investiertes Eigenkapital rechnerisch verzinsen dürfen, bestätigt. Diese Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben. Ihre Höhe hat daher mittelbar auch Auswirkungen auf den Strom- und Gaspreise, denn das Netzentgelt insgesamt macht für Haushaltskunden rund ein Fünftel dieser Preise aus (vgl. Jahresbericht 2011 der Bundesnetzagentur).

Die Bundesnetzagentur hatte mit Beschluss vom 7. Juli 2008 einen als Netzkosten ansatzfähigen Zinssatz in Höhe von 9,29% vor Steuern für Neuanlagen und von 7,56% vor Steuern für Altanlagen festgelegt (vgl. Pressemitteilung der Bundesnetzagentur, www.bundesnetzagentur.de). Hiergegen hatten sich elf Gas- und Strom-Netzbetreiber gewandt, da sie einen Satz von mehr als 11% vor Steuern für angemessen halten. Die Gasnetzbetreiber hatten zudem eingewandt, die Investitionsrisiken seien für sie größer als im Stromnetz, was durch einen entsprechend höheren Zinssatz berücksichtigt werden müsse.

Der Senat hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Bundesnetzagentur eine gut vertretbare Bewertungsmethode gewählt hat und die ermittelten Zinssätze angemessen sind.

Die Entscheidungen (Az: VI-3 Kart 33/08(V) u.a.) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdeführer können binnen eines Monats Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen.

Die Bundesnetzagentur hat die jetzt vom OLG bestätigte Berechnungsmethode auch für die 2. Regulierungsperiode (Strom: 2014 – 2018, Gas 2013 – 2017) gewählt und dabei mit Rücksicht auf das allgemeine Zinsniveau etwas geringere Zinssätze festgelegt (Neuanlagen: 9,05%, Altanlagen: 7,14%). Hiergegen sind wiederum bereits Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber beim OLG anhängig.