Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 26. Oktober 2012 (V ZR 7/12) müssen zwei gegen denselben Beschluß der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen zwingend – gegebenenfalls auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzenübergreifend – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.

Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen; wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge.