Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.05.2012 (V ZR 193/11) führt die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen – falls keine besonderen Umstände vorliegen würden – in der Regel nicht dazu, daß Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne insgesamt für ungültig zu erklären seien.

Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liege eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben könne und nicht anzunehmen sei, daß ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten. Vor diesem Hintergrund habe der Senat bereits entschieden, daß die Ungültig-keitserklärung auf rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschränkt werden könne, dies insbesondere bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels gelte und sich eine unzutreffende Kostenverteilung in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung auswirke, sondern nur auf die Einzelabrechnungen – und dies auch nur in dem Umfang der betroffenen Positionen (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 – V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12 f.; vgl. auch Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Urteil vom 4. März 2011 – V ZR 156/10, WM 2011, 1291, 1293).

Der allein auf das Fehlen der Abrechnungsspitze gestützte Schluß des Berufungsgerichts, die Wohnungseigentümer hätten die fehlerfreien Teile der Einzelabrechnungen nicht genehmigt, werde dem nicht gerecht.

Nicht jeder Fehler in Wirtschaftsplänen führe zur Ungültigkeitserklärung des Genehmigungsbeschlusses insgesamt (Beschluß vom 2. Juni 2005 – V ZR 32/05, BGHZ 163, 154, 175). Auch insoweit gelte bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels, daß sich die unzutreffende Kostenverteilung in der Regel nur auf die davon betroffenen Positionen auswirke.

Dabei sei bei der Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens die Bedeutung der Einzelwirtschaftspläne in Rechnung zu stellen, wonach mit deren Genehmigung und den zugleich genehmigten in ihnen enthaltenen Zahlungsverpflichtungen die in § 28 Abs. 2 WEG normierte Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Zahlung von Vorschüssen entstehe (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 175/10, ZWE 2011, 331, 332). Das Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer werde grundsätzlich nicht dahin gehen, wegen der Fehlerhaftigkeit einer oder mehrerer Positionen der Wohnungseigentümergemeinschaft die wesentliche wirtschaftliche Grundlage für das betreffende Wirtschaftsjahr ganz zu entziehen. Vielmehr werde es zur Begründung und Sicherung von Vorschußzahlungen darauf gerichtet sein, diese wenigstens in dem Umfang der beanstandungsfreien Positionen entstehen zu lassen und möglichst die fehlerfreien Positionen dem Streit zu entziehen. So verhalte es sich jedenfalls hier, soweit das Berufungsgericht die Gesamtunwirksamkeit der Einzelwirtschaftspläne allein mit der Position der Verwalterkosten begründet habe.