Mit dem Kammergericht Berlin kann Wohnungskaufvertrag wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig sein (PM 40/2012; 1 U 18/11):
Die Käuferin einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain setzte sich auch in zweiter Instanz mit ihrem Klagebegehren durch, den Kaufvertrag aus dem Jahre 2006 wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises rückabzuwickeln. Das Kammergericht bestätigte jetzt in einem Berufungsurteil im wesentlichen ein Urteil des Landgerichts, durch das die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden war.
Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung, so der 11. Zivilsenat in den Entscheidungsgründen. Einem Kaufpreis in Höhe von 76.200,- habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000,- für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Zu Recht habe das Landgericht daraus auf eine verwerfliche Gesinnung der Verkäuferin geschlossen.
Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 EUR/m² gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, daß vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden; er bilde offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab.
Nach dem Urteil muß sich die Klägerin allerdings auf ihren zurückverlangten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, daß sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat.
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