Der Bundesgerichtshof befand in seinem Beschluß vom 22.09.2011 (I ZB 61/10), daß der WEG-Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.
Nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG sei der Verwalter unter anderem berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich seien, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 WEG im Vollstreckungsverfahren zu führen. § 43 Nr. 5 WEG beziehe sich unter anderem auf Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Verwaltung beziehen würden.
Komme es aufgrund einer derartigen Klage eines Dritten zu einem Vollstreckungsverfahren gegen die Gemeinschaft, so sei der Verwalter schon nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG berechtigt, die Gemeinschaft dabei zu vertreten. Teil des Vollstreckungsverfahrens sei auch die eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 899 ff. ZPO.
Der Verwalter sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem gegen diese gerichteten Vollstreckungsverfahren gehöre zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters, der insbesondere für die Bezahlung der an die Gemeinschaft gerichteten Rechnungen zu sorgen habe. Das umfasse auch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, die damit im Zusammenhang stehen würden.
Zu Recht habe das Beschwerdegericht schließlich darauf abgestellt, daß der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse daran habe, vollständige Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erhalten, zu dieser Auskunft aber in der Regel nur der Verwalter in der Lage sein werde.
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